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  • 01.02.2007 | Kündigungsrecht

    Wann können Beleidigungen des Betriebs oder des Arbeitgebers den Arbeitsplatz kosten?

    von RiAG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Häufig kommt es bei betrieblichen Auseinandersetzungen zu mehr oder weniger unkontrollierten verbalen Attacken gegen den ArbG oder den Betrieb. Der Beitrag erläutert, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Äußerungen als erhebliche Ehrverletzungen anzusehen sind und ob der ArbG hierauf mit der Kündigung reagieren kann.  

     

    Beleidigungen als kündigungsrelevantes Verhalten

    Bedeuten Beleidigungen durch den ArbN nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den betroffenen ArbG, verstößt der ArbN gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG rechtfertigt dies eine außerordentliche und damit erst recht eine ordentliche Kündigung. Der ArbN kann sich nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen, wenn er den ArbG durch ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, Formalbeleidigungen oder Schmähungen bloßstellt (BAG DB 03, 1797).  

     

    • Insofern eindeutig sind Fälle, in denen ehrverletzende Äußerungen von erheblichem Gewicht direkt gegenüber dem betroffenen Vorgesetzten oder Arbeitskollegen kommuniziert werden.

     

    Beispiel (LAG Schleswig-Holstein 4.10.06, 6 Sa 72/06, Abruf-Nr. 070123)

    Die Äußerung eines ArbN „ist das hier ein Konzentrationslager oder was?“ beinhaltet den Vergleich der betrieblichen Verhältnisse mit einem nationalsozialistischen Konzentrationslager. Das stellt eine durch Meinungsfreiheit nicht gedeckte Beleidigung des ArbG dar.  

    Derartige Beleidigungen berechtigen den ArbG i.d.R. auch ohne vorherige Abmahnung zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung. So hat das BAG entschieden, dass grundsätzlich der Vergleich der betrieblichen Verhältnisse mit dem Naziregime einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung i.S. des § 626 Abs. 1 BGB darstellt (BAG AP Nr. 198 zu § 626 BGB = NZA 06, 650). In diesem Fall hat das BAG allerdings keine Beleidigung des ArbG angenommen. Eine Internetanimation des ArbN zu einem betrieblichen Thema zeigte das Tor eines Konzentrationslagers, weitere Szenen aus der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und die Überschrift „Hier ist die Meinungsfreiheit“. Allein die Erstellung dieser Animation sei noch nicht als kundgegebene Beleidigung zu werten.

     

    • Massive Beschimpfungen des ArbG und ggf. auch der Vorgesetzten in Form von Hasstiraden und verleumderischen Diffamierungen sind grundsätzlich ein wichtiger Grund zur Kündigung. Dies gilt für