01.09.2005 | Kündigungsrecht
Was Sie bei der Kündigung von kirchlichen Arbeitnehmern beachten müssen
Wird ein ArbN gekündigt, der bei einer kirchlichen Einrichtung oder Religionsgemeinschaft beschäftigt ist, gelten gewisse Besonderheiten, die im folgenden Beitrag näher erläutert werden.
Autonomie der Kirchen und Religionsgesellschaften
Durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ist den Kirchen und Religionsgesellschaften ein Selbstbestimmungsrecht garantiert. Dies ermächtigt sie, im Rahmen der „für alle geltenden Gesetze“ ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Religionsgesellschaften sind alle privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften i.S. des Art. 137 Abs. 3 WRV (BAG AP Nr. 48 zu § 118 BetrVG 1972 = NZA 91, 977). Erfasst werden auch alle karitativen und erzieherischen Einrichtungen, soweit sie privatrechtlich organisiert sind.
Beispiele |
Eine karitative Einrichtung i.d.S. ist das in der Rechtsform einer privaten Stiftung von einer Kirche geführte Krankenhaus, das nicht zum Zweck der Gewinnerzielung betrieben wird (BAG AP Nr. 6 zu § 118 BetrVG 1972 = NJW 76, 1165).
Das von einem rechtlichen Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche geführte Jugenddorf ist auf Grund der Mitgliedschaft des Trägervereins im Diakonischen Werk eine Einrichtung der Evangelischen Kirche (BAG AP Nr. 60 zu § 118 BetrVG 1972 = NZA 97, 1240).
Die ausgegliederten Teile der Kirchen, z.B. religiöse Orden oder die Säkularinstitute (BAG AP Nr. 12 zu § 81 BetrVG = BB 70, 394) sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform deren Einrichtungen. |
Die Kirchen bzw. Religionsgesellschaften bestimmen auf Grund der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie allein, welche kirchlichen Grund- und Loyalitätspflichten sowie welche kirchlichen Aufgaben sie ihren ArbN zur Erledigung ihres Auftrags auferlegen wollen. Die kirchlichen ArbG können verlangen, dass ihre ArbN nicht gegen diese fundamentalen, kirchlichen Verpflichtungen verstoßen.
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