01.06.2005 | Kündigungsrecht
Welchen besonderen Kündigungsschutz haben Teilzeitbeschäftigte mit Anspruch auf Elternzeit?
Der ArbN muss sich nicht unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen, sondern er hat insoweit allenfalls eine Frist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung einzuhalten (LAG Berlin 15.12.04, 17 Sa 1463/04, Abruf-Nr. 051174). |
Praxishinweis
Der ArbG darf das Arbeitsverhältnis gem. § 18 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG nicht kündigen, wenn der ArbN Anspruch auf Erziehungsgeld hat bzw. allein wegen der Überschreitung der Einkommensgrenzen Erziehungsgeld nicht beanspruchen kann, er Elternzeit nach § 15 BErzGG verlangen könnte und Teilzeitarbeit leistet, ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen.
Bei diesem Verbot, das Arbeitsverhältnis eines Teilzeitbeschäftigten zu kündigen, sind grundsätzlich allein die objektiven Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG ausschlaggebend. Der ArbG kann sich daher nicht darauf berufen, dass er bei Ausspruch der Kündigung keine Kenntnis von den tatsächlichen Umständen gehabt habe, die zu dem besonderen Kündigungsschutz des ArbN nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG geführt haben.
Hierfür sprechen die folgenden Überlegungen:
- Der Gesetzgeber hat – im Gegensatz zu § 9 MuSchG – für den Kündigungsschutz gerade nicht auf die Kenntnis des ArbG abgestellt.
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