01.04.2005 | Kündigungsrecht
Zur Indizwirkung krankheitsbedingter Fehlzeiten für negative Zukunftsprognose
von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
1. Es steht der negativen Indizwirkung krankheitsbedingter Fehlzeiten in der Vergangenheit nicht entgegen, wenn der gekündigte ArbN im vorletzten Jahr vor Ausspruch der Kündigung ausnahmsweise keine erheblichen Fehlzeiten aufzuweisen hatte, er in diesem Jahr wegen eines vorhergehenden Kündigungsschutzprozesses jedoch auch nur einer erheblich verringerten Arbeitsbelastung (hier: dreimonatiger, von Urlauben unterbrochener Arbeitseinsatz) ausgesetzt war. |
2. Ist eine negative Indizwirkung auf Grund von Fehlzeiten in der Vergangenheit anzunehmen, vermag der ArbN diese nicht durch die Behauptung zu erschüttern, die die Fehlzeiten verursachenden Entzündungskrankheiten seien nach Aussage des behandelnden Arztes nicht chronischer Art. Nicht chronische Erkrankungen stehen insoweit ausgeheilten Leiden nicht gleich. |
(LAG Düsseldorf 19.11.04, 7 (11) Sa 1292/04, Abruf-Nr. 050628) |
Sachverhalt
Der 42 Jahre alte Kläger war bei der Beklagten, die nach der Beschäftigtenzahl unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, seit 1980 als Maschinenarbeiter beschäftigt. Mit Ausnahme der Jahre 1982 und 2002 wies der Kläger in jedem Jahr seiner Beschäftigung krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. Für die letzten Jahre ergaben sich folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten:
- 1999: 66 Arbeitstage (in fünf Perioden),
- 2000: 102 Arbeitstage (in drei Perioden)
- 2001: 227 Arbeitstage ( in zwei Perioden)
- 2003: 61,5 Arbeitstage (in vier Perioden)
- 2004: bis zum 20.2. 14 Arbeitstage (in einer Periode)
Die Beklagte sprach daraufhin die streitgegenständliche fristgerechte krankheitsbedingte Kündigung zum 31.8.04 aus.
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