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  • 01.02.2010 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungs- und Prozessrecht sowie zu Vertragsstrafenklauseln.  

     

    Aktuelle Entscheidungen

    Kündigungsrecht - LAG Niedersachsen 13.10.09, 1 Sa 832/09, Abruf-Nr. 100171  

    Das LAG Niedersachsen weist darauf hin, dass nach dem in § 12 Abs. 3 AGG übernommenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei sexuellen Belästigungen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses - von Extremfällen abgesehen - regelmäßig eine Abmahnung vorauszugehen hat. Sind mehrere Maßnahmen geeignet und möglich, die Benachteiligung infolge sexueller Belästigung für eine Arbeitnehmerin abzustellen, muss der ArbG diejenige wählen, die den Täter am wenigsten belastet. Dies gilt umso mehr, wenn in der Dienststelle eine Dienstvereinbarung gilt, die gestufte Gegenmaßnahmen des ArbG für den Fall sexueller Belästigungen vorsieht.  

     

    Kündigungsrecht - LAG Köln 28.9.09, 5 Sa 468/09, Abruf-Nr. 100172  

    Das LAG Köln hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, was der ArbG vortragen muss, um seine unternehmerische Entscheidung im Rahmen eines Kündigungsverfahrens ausreichend darzulegen. Danach muss er konkret darlegen, wann, unter welchen Umständen, von wem und aufgrund welcher Faktenlage eine auf Dauer angelegte Entscheidung getroffen worden sein soll und wie sie im Betrieb kommuniziert wurde.  

     

    Prozessrecht - LAG Berlin-Brandenburg 6.1.09, 15 Sa 2311/08, Abruf-Nr. 100173  

    Nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg kann eine drohende Betriebseinstellung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hätte die vorläufige Vollstreckung umstrittener Sozialversicherungsbeiträge die Insolvenz des ArbG zur Folge. Wichtig für die Praxis ist auch der Hinweis der Richter, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts regelmäßig auch in Betracht kommt, wenn der Schuldner es versäumt hat, im erstinstanzlichen Verfahren einen Schutzantrag nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG zu stellen.  

     

    Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen - LAG Thüringen 12.5.09, 7 Sa 413/07, Abruf-Nr. 100174  

    Das LAG Thüringen hatte sich mit der Anfechtung von Lohnzahlungen durch einen Insolvenzverwalter zu beschäftigen. Dazu machten die Richter in ihrer Entscheidung deutlich, dass die subjektive Voraussetzung der kongruenten Deckungsanfechtung nach § 130 InsO (Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit) im Einzelfall festgestellt werden müsse. Diese Kenntnis könne beim ArbN aber nicht automatisch vorausgesetzt werden. In der Unternehmenskrise des ArbG würden schleppende Lohnzahlungen allein nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit rechtfertigen (im Anschluss an BGH 19.2.09, IX ZR 62/08, Abruf-Nr. 090886). Das gelte auch, wenn der ArbG mit den angefochtenen Lohnzahlungen länger als drei Monate im Rückstand war.  

     

    Vertragsstrafenklausel - LAG Düsseldorf 15.7.09, 7 Sa 385/09, Abruf-Nr. 100175  

    Eine Vertragsstrafe kann nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch verwirkt sein, wenn der ArbN zwar zum vereinbarten Termin am Arbeitsort erscheint, allerdings ohne ernst gemeinten Leistungswillen hinsichtlich der Realisierung des Dienstverhältnisses. Nach Ansicht der Richter tritt er ohne den ernstlichen Willen, die Leistung im geschuldeten Umfang zu erbringen, das „Dienstverhältnis“ nicht an und kann dadurch die vereinbarte Vertragsstrafe verwirken.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 36 | ID 133192