23.12.2009 | Kurz informiert
Diese Entscheidungen müssen Sie kennen
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungs- und Haftungsrecht.
Aktuelle Entscheidungen |
Kündigungsrecht - LAG Berlin-Brandenburg 6.11.09, 6 Sa 1121/09, Abruf-Nr. 094054 Das LAG Berlin-Brandenburg hat näher präzisiert, wie die Anhörung des ArbN als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung auszugestalten ist. Nach der Entscheidung muss dem ArbN deutlich gemacht werden, dass der ArbG aufgrund konkreter Verdachtsmomente einen entsprechenden Verdacht hegt und darauf ggf. eine Kündigung zu stützen beabsichtigt. Es muss dem ArbN zudem Gelegenheit gegeben werden, entweder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen oder sich über einen Rechtsanwalt innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu äußern.
Arbeitslohn - LAG Hamm 12.2.09, 8 Sa 1576/08, Abruf-Nr. 094055 Befördert der außerhalb des Betriebs eingesetzte Monteur auf Wunsch des ArbG das eingesetzte Montagefahrzeug jeweils vor Arbeitsbeginn vom Betrieb zur Einsatzstelle und nach Arbeitsende zum Betriebssitz zurück, so handelt es sich bei dieser Fahrtätigkeit um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dieser Anspruch wird nach einer Entscheidung des LAG Hamm durch eine tarifliche Regelung nicht berührt, welche für den Weg zur Arbeit allein eine Fahrtkostenerstattung, nicht hingegen eine Wegezeitvergütung vorsieht.
Haftungsrecht - LAG Hamburg 9.4.09, 7 Sa 70/08, Abruf-Nr. 094056 Den ArbN trifft - entsprechend den Regeln über den innerbetrieblichen Schadensausgleich - wenn er bei einem Unfallschaden mit einem Privat-PKW Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB gegenüber dem ArbG geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen.
Vertragsstrafe -LAG München 24.9.09, 3 Sa 402/09, Abruf-Nr. 094057 Eine Vertragsstrafenklausel ist nach einer Entscheidung des LAG München gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent und damit unwirksam, wenn sie vorsieht, dass die Vertragsstrafe wegen des „Vertragsbruchs in sonstiger Form“ - außer im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme der Tätigkeit oder der schuldhaften vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den ArbN - verwirkt ist.
Rückzahlungsklausel - LAG Hamm 5.2.09, 8 Sa 1665/08, Abruf-Nr. 094058 Das LAG Hamm hatte über die in einem Formular-Arbeitsvertrag enthaltene Klausel zu entscheiden, nach welcher der ArbN die im Vorjahr erhaltene Sonderzahlung u.a. zurückzuzahlen hat, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis „aus eigenem Verschulden“ ausscheidet. Nach Ansicht des LAG setze die Klausel erkennbar einen Kausalzusammenhang zwischen Vertragsbeendigung und Eigenverschulden voraus. Dies erfordere, dass die vom ArbG genannten Kündigungsgründe der gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätten. In dieser Auslegung könne die Klausel weder als intransparent angesehen werden, noch liege eine unangemessene Benachteiligung des ArbN vor.
Betriebsübergang - LAG Hamm 12.11.08, 2 Sa 839/08, Abruf-Nr. 094059 Hat der Betriebserwerber nach einem Betriebsübergang fristlos gekündigt und widerspricht der ArbN dem Betriebsübergang nachträglich wegen unzureichender Unterrichtung, kann der Betriebsveräußerer das Arbeitsverhältnis nach Zugang des Widerspruchs erneut aus denselben Gründen kündigen. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt nach der Entscheidung des LAG Hamm in diesem Fall mit dem Zugang des Widerspruchsschreibens. |