02.12.2009 | Kurz informiert
Diese Entscheidungen müssen Sie kennen
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungs- und Direktionsrecht.
Aktuelle Entscheidungen |
Kündigungsrecht - LAG Berlin-Brandenburg 17.8.09, 10 Sa 506/09, Abruf-Nr. 093719 Entsprechend der ständigen BAG-Rechtsprechung weist das LAG Berlin-Brandenburg darauf hin, dass bei einer Kündigung wegen Alkoholismus die Grundsätze der personenbedingten Kündigung maßgeblich sind. Für den betroffenen ArbN wichtig an der Entscheidung ist die Klarstellung der Richter, dass ein Rückfall nicht automatisch zur Annahme einer negativen Prognose führt.
Kündigungsrecht - LAG Hamm 3.4.09, 10 Sa 1565/08, Abruf-Nr. 093720 Befindet sich der ArbN in oder kurz vor der Freistellungsphase der Altersteilzeit, schützt ihn dies nach einer Entscheidung des LAG Hamm nicht vor einer außerordentlichen Kündigung wegen Diebstahls.
Entlohnung - LAG Hamm 17.6.09, 19 Sa 392/09, Abruf-Nr. 093721 Stellt der ArbG bei Entlohnung für die Arbeit an einem Arbeitsplatz von Akkordlohn auf Zeitlohn um, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, hat der ArbN an diesem Arbeitsplatz Anspruch auf Vergütung in bisheriger Höhe.
Urlaubsrecht - LAG Köln 21.9.09, 2 Sa 674/09, Abruf-Nr. 093722 Das LAG Köln hat entschieden, dass die körperliche Erholung nicht zum geschützten Urlaubszweck gehört. Tätigkeiten im Betrieb des Ehemanns während eines genehmigten Urlaubs sind daher regelmäßig als Familienmithilfe zu qualifizieren, die dem Urlaubszweck nicht widersprechen. Eine Kündigung oder Abmahnung verbietet sich mithin.
Direktionsrecht - LAG Niedersachsen 21.8.09, 10 TaBV 121/08, Abruf-Nr. 093723 Zum Thema Direktionsrecht (Arbeitsplatzverlegung) hat das LAG Niedersachsen ausgeführt, dass dieses nicht per se auf die politische Gemeinde beschränkt ist, in der der ArbG bei Vertragsschluss eine betriebliche Organisation unterhält. Es trete auch allein durch Zeitablauf keine Konkretisierung der Arbeitspflicht auf einen bestimmten Ort ein. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die zu einem Vertrauen des ArbN führen, nicht in anderer Weise eingesetzt zu werden.
Befristung - BAG 2.9.09, 7 AZR 162/08, Abruf-Nr. 093191 Will ein ArbN im öffentlichen Dienst die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrags geltend machen, muss insbesondere die Befristungsbegründung geprüft werden. Hier hat das BAG aktuell eine weitere Argumentationsmöglichkeit eröffnet. Nach seiner Entscheidung ist eine Befristung nicht allein deshalb nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt, weil der ArbN auf einer Stelle beschäftigt wird, die im Haushaltsplan des öffentlichen ArbG mit einem kw (künftig wegfallend)-Vermerk versehen ist.
Versäumnisurteil - LAG Köln 28.8.09, 4 Sa 876/08, Abruf-Nr. 093724 Nach einer Entscheidung des LAG Köln kommt es für ein Versäumnisurteil nur darauf an, ob das Vorbringen der Partei schlüssig ist. Die Substanziierungsobliegenheit, nämlich die Obliegenheit, die tatsächlichen Umstände vollständig (§ 138 Abs. 1 ZPO) so vorzutragen, dass sich die Gegenpartei ebenso vollständig dazu erklären kann, und dass eine mögliche Beweiserhebung nicht zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis missrät, setzt erst ein, wenn das Vorbringen der Gegenpartei zu berücksichtigen ist. |