01.10.2009 | Kurz informiert
Diese Entscheidungen müssen Sie kennen
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zur Zeugnisberichtigung und Änderungskündigung.
Aktuelle Entscheidungen |
Zeugnisberichtigung - LAG München, 26.6.09, 3 Sa 204/09, Abruf-Nr. 093078 Nach der Entscheidung des LAG steht der Geltendmachung weiterer inhaltlicher Berichtigungswünsche der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen, wenn der ArbN in einer Zeugnisberichtigungsklage, die sich auf zwei Einzelpunkte beschränkt, zwischen dem Klageantrag und der Klagebegründung in Fettdruck den Satz einfügt: „Im Fall eines erfolglosen Gütetermins behält sich der Kläger weitere Änderungs- und Ergänzungsanträge hinsichtlich des streitbefangenen Zeugnisses vor“, und die Parteien sodann einen gerichtlichen Vergleich dahingehend geschlossen haben, dass das Zeugnis mit den in der Berichtigungsklage geltend gemachten Änderungen neu erteilt wird. Das LAG hat weitergehend entschieden, dass der Hilfsantrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses für den Fall, dass ein zwischen den Parteien neben dem Zeugnisberichtigungsrechtsstreit anhängiger Bestandsschutzstreit zugunsten des klagenden ArbN ausgehe, unzulässig ist, weil er von einem außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht wird.
Zeugnisberichtigung - LAG Rheinland-Pfalz 14.5.09, 10 Sa 183/09, Abruf-Nr. 092791 Nach einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz muss eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ nicht automatisch zu einer überdurchschnittlichen Verhaltensbeurteilung „stets einwandfrei“ führen.
Änderungskündigung - LAG Mecklenburg-Vorpommern 24.6.09, 3 Sa 361/08, Abruf-Nr. 093079 Das LAG weist darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG zum einen dringende betriebliche Erfordernisse i.S. des § 1 KSchG voraussetzt. Zum anderen muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden. Das bedeutet in der Praxis, dass die angestrebten Änderungen geeignet und erforderlich sein müssen, um das angestrebte Ziel der Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung zu erreichen.
Kündigungsrecht - LAG München 8.7.09, 11 Sa 54/09, Abruf-Nr. 093080 Nimmt ein Systemadministrator unerlaubt Einsicht in fremde E-Mails, stellt dies einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß dar, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.
Tarifliche Ausschlussfrist - LAG München 22.7.09, 9 Sa 228/09, Abruf-Nr. 093064 Das LAG stellt klar, dass für die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist eine Geltendmachung ausreichend ist, aus welcher ersichtlich ist, für welchen Zeitraum und aus welchem Rechtsverhältnis die Forderung geltend gemacht wird. Die Angabe der richtigen Anspruchsgrundlage ist nicht erforderlich.
Schwerbehinderter - BAG 21.7.09, 9 AZR 431/08, Abruf-Nr. 093081 Zur Erhöhung seiner Chancen im Auswahlverfahren ist ein schwerbehinderter Bewerber nach § 82 S. 2 SGB IX von einem öffentlichen ArbG regelmäßig zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nach § 82 S. 3 SGB IX entfällt diese Pflicht ausnahmsweise, wenn dem schwerbehinderten Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung fehlt. Ob die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, ist nach Ansicht des BAG an dem vom öffentlichen ArbG mit der Stellenausschreibung bekannt gemachten Anforderungsprofil zu messen. |