Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2009 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Lohnwucher und zur Ausbildungsvergütung.  

     

    Aktuelle Entscheidungen

    Kündigungsrecht - LAG Köln 25.9.08, 7 Sa 313/08, Abruf-Nr. 092737  

    Kassiert der für die Auftragsvergabe zuständige ArbN heimlich Schmiergelder von den Auftragnehmern, rechtfertigt dies auch ohne einschlägige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung.  

     

    Lohnwucher - BAG 22.4.09, 5 AZR 436/08, Abruf-Nr. 091649  

    Das BAG bestätigt die Rechtsprechung, nach der ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i.S. von § 138 Abs. 2 BGB vorliegt, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.  

     

    Ausbildungsvergütung - LAG Mecklenburg-Vorpommern 29.4.09, 2 Sa 301/08, Abruf-Nr. 092738  

    Auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin, dass der Träger der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung gewähren muss. Wird der einschlägige Tarifvertrag um mehr als 20 Prozent unterschritten, ist die Ausbildungsvergütung nicht mehr angemessen und es muss der Tariflohn gezahlt werden.  

     

    Arbeitszeitkonto - LAG Hessen 10.2.09, 13 Sa 1162/08, Abruf-Nr. 092739  

    Das LAG entschied, dass ein negatives Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto ein Vergütungsvorschuss des ArbG ist. Diesen muss der ArbN bei Ausscheiden ausgleichen, wenn er allein darüber entscheiden konnte, ob und in welchem Umfang das negative Zeitguthaben entstanden ist. Der ArbN muss danach also im Streitfall entweder beweisen, dass das entstandene negative Zeitguthaben wegen der entsprechenden Weisungen des ArbG entstanden ist oder, dass er vor Ende des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitskraft vergeblich angeboten hat, um das negative Zeitguthaben auszugleichen.  

     

    Vertragsrecht - LAG Köln 19.6.09, 4 Sa 901/08, Abruf-Nr. 092740  

    Eine Formularregelung im Arbeitsvertrag ist nach der Entscheidung des LAG Köln unwirksam, wenn sie den ArbN verpflichtet, bei Ende des Arbeitsvertrags den Leasingvertrag des von ihm genutzten Firmenwagens bei seinem neuen ArbG einzubringen, einen Mitarbeiter zu finden, der firmenwagenberechtigt ist und sein Fahrzeug übernehmen möchte, oder den Vertrag auf eigene Kosten aufzulösen.  

     

    Prozessrecht - LAG Niedersachsen 21.7.08, 9 Sa 378/08, Abruf-Nr. 092741  

    Das LAG Niedersachsen greift die Rechtsprechung des BAG auf und stellt klar, dass die erforderliche Bezeichnung des Berufungsbeklagten nicht ausdrücklich erfolgen muss. Sie kann sich auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und sonstiger vorliegender Unterlagen ergeben. Wichtig ist jedoch, dass die Parteien des Rechtsmittelverfahrens zweifelsfrei feststellbar sind. Wer auf Nummer sicher gehen will, legt daher immer eine Kopie der erstinstanzlichen Entscheidung bei.  

     

    Prozessrecht - LAG Köln 30.10.08, 7 Sa 844/08, Abruf-Nr. 092742  

    Das LAG Köln weist darauf hin, dass nach Ablauf der Antragsfrist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG innerhalb der Frist vorgebrachte Gründe für eine nachträgliche Zulassung zwar noch konkretisiert werden können, nicht aber durch Gründe gänzlich anderer Zielrichtung ersetzt werden können.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 162 | ID 129704