02.07.2009 | Kurz informiert
Diese Entscheidungen müssen Sie kennen
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal zum Kündigungsrecht, zum Mobbing, zur Urlaubsabgeltung und zur PKH-Gewährung nach Ende der Instanz.
Aktuelle Entscheidungen |
Kündigungsrecht - LAG Rheinland-Pfalz 20.10.08, 5 Sa 416/08, Abruf-Nr. 091984 Kündigt der ArbG dem ArbN sowohl außerordentlich als auch ordentlich, weil dieser seit ca. zwei Monaten in Untersuchungshaft sitzt, sind beide Kündigungen unwirksam. Ein wichtiger Grund für die personenbedingte Kündigung liegt nicht vor, zumal eine Fehlprognose für die Zukunft noch nicht erstellt werden konnte.
Kündigungsrecht - LAG Berlin-Brandenburg 3.3.09, 12 Sa 2468/08, Abruf-Nr. 091985 Beschäftigt ein ArbG dauerhaft Leih-ArbN, muss er zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung eines Stamm-ArbN zunächst den Einsatz des Leih-ArbN beenden, soweit dieser auf einem für die Stammarbeitskraft geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt wird. Wird der Leih-ArbN zur Krankheitsvertretung beschäftigt, so erfolgt der Einsatz gleichwohl auf Dauerarbeitsplätzen, wenn der Vertretungsbedarf ständig und ununterbrochen anfällt und der ArbG hierfür im Tätigkeitsbereich der zu kündigenden Stammarbeitskraft dauerhaft Personal beschäftigt. Ein solcher - geeigneter - Arbeitsplatz steht dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eines Stamm-ArbN entgegen.
Kündigungsrecht - LAG Köln 13.8.08, 7 Sa 1256/07, Abruf-Nr. 091986 Das LAG hat klargestellt, dass eine sog. Verdachtskündigung nur in Betracht kommt, wenn der auf objektiven Tatsachen beruhende Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der betroffene ArbN das ihm zur Last gelegte Verhalten tatsächlich begangen hat, nur geringfügig hinter dem Grad der Gewissheit zurückbleibt. Eine Verdachtskündigung scheidet daher von vornherein aus, wenn objektive Indizien die Möglichkeit offenlassen, dass die dem ArbN zur Last gelegte Tat in Wirklichkeit gar nicht begangen wurde oder dafür statt des ArbN auch andere Personen ernsthaft in Frage kommen.
Mobbing - LAG Köln 9.3.09, 5 Sa 1405/08, Abruf-Nr. 091987 Eine zum Schadenersatz führende Mobbinghandlung kann nach Ansicht des LAG Köln nicht daraus abgeleitet werden, dass ein ArbG einen ArbN bei zwei Beförderungsentscheidungen wegen mangelhafter Englischkenntnisse nicht berücksichtigt.
Urlaubsabgeltung - LAG Mecklenburg-Vorpommern 1.4.09, 2 Sa 238/08, Abruf-Nr. 091988 Sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz gegeben ist und der am Jahresende noch nicht genommene und nicht gewährte Urlaub deshalb nicht auf das erste Quartal des Folgejahres übergeht, erlischt der am Ende des Urlaubsjahres nicht genommene Urlaub. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übertragung ist der ArbN darlegungs- und beweispflichtig.
Prozesskostenhilfe - LAG Köln 13.3.09, 4 Ta 76/09, Abruf-Nr. 091989 Die Bewilligung von PKH kann nach Instanzende erfolgen, wenn der Antrag vor Instanzende mit unvollständigen Angaben und Unterlagen nach § 117 Abs. 3 und 4 ZPO eingereicht worden ist und das Gericht eine Nachfrist zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Eine nach dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist muss allerdings eingehalten werden. |