04.06.2009 | Kurz informiert
Neu: Diese Entscheidungen müssen Sie kennen
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
Auf der letzten Seite von AA werden wir Sie zukünftig über weitere wichtige Entscheidungen der BAG- und LAG-Rechtsprechung informieren. Die nachfolgenden Fälle sind aus den Bereichen Kündigungszugang, Prozessrecht, Arbeitszeitverteilung und Informationspflicht bei Einstellung.
Weitere wichtige Entscheidungen |
Kündigungszugang - LAG München 18.3.09, 11 Sa 912/08, Abruf-Nr. 091600 Die Entscheidung befasst sich mit den Voraussetzungen bzw. dem Zeitpunkt des Zugangs eines Kündigungsschreibens unter Anwesenden. Die Zugangsvoraussetzungen sind bereits erfüllt, wenn dem Kündigungsempfänger das Kündigungsschreiben nur zum Lesen übergeben wurde und er ausreichend Zeit hatte, sich das Schreiben durchzulesen. Nicht erforderlich ist, dass ihm das Schreiben zum dauerhaften Verbleib überlassen wurde (Anlehnung an BAG NZA 05, 513).
Prozessrecht - LAG München 10.2.09, 8 Sa 892/08, Abruf-Nr. 091601 Das Recht zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung kann nicht nur dadurch verwirken, dass außerhalb des Geltungsbereichs von § 4 S. 1 KSchG der ArbN mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage zu lange abwartet, sondern auch dadurch, dass er innerhalb des Geltungsbereichs von § 4 S. 1 KSchG nach rechtzeitig erhobener Klage den Kündigungsschutzprozess über einen längeren Zeitraum (im Streitfall: drei Jahre) nicht betreibt.
Erstattungsanspruch - LAG München 25.3.09, 11 Sa 987/08, Abruf-Nr. 091602 Hat der ArbG im Rahmen einer Gehaltszahlung versehentlich den vom ArbN zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht in Abzug gebracht, kann er diesen Abzug gem. § 28g S. 2 SGB IV nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen. Ein späterer Abzug ist nur zulässig, wenn der Abzug ohne Verschulden des ArbG unterblieben ist.
Arbeitszeitverteilung - BAG 16.12.08, 9 AZR 893/07, Abruf-Nr. 091603 Hat die Arbeitszeitverteilung eines einzelnen ArbN Auswirkungen auf das kollektive System der Verteilung der betriebsüblichen Arbeitszeit, kann eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede dem Verlangen des ArbN auf Neuverteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG entgegenstehen. Im Übrigen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Neuverteilung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Bei der Ausübung muss er darauf achten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gefördert wird. Diese allgemeine Aufgabe des Betriebsrats aus § 80 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BetrVG führt aber nicht notwendig zum Vorrang der Interessen des einzelnen ArbN, der Familienpflichten zu erfüllen hat. Den Betriebsparteien steht bei der Abwägung der Einzel- und Kollektivinteressen ein Beurteilungsspielraum zu.
Informationspflicht bei Einstellung - LAG München 4.3.09, 9 TaBV 113/08, Abruf-Nr. 091604 Der ArbG muss im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrats bei einer Einstellung gem. § 99 Abs. 1 BetrVG weder die im Arbeitsvertrag vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit noch das darüber hinaus fest vereinbarte wöchentliche Überstundenvolumen mitteilen.
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen - BAG 10.3.09, 1 ABR 93/07, Abruf-Nr. 091634 Für die Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG genügt eine Mitteilung per E-Mail, wenn diese den Erfordernissen der Textform nach § 126b BGB entspricht. |