01.09.2008 | Mitbestimmung
Neues zum „Verwertungsverbot“: Drei aktuelle Praxisbeispiele mit Lösungen
§ 87 Abs. 1 BetrVG regelt eines der stärksten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. So hat er u.a. bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der ArbN im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) mitzubestimmen, sowie bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt (= geeignet) sind, das Verhalten oder die Leistung der ArbN zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Der folgende Beitrag zeigt, inwieweit vom ArbG mitbestimmungswidrig – also unter Missachtung des § 87 Abs. 1 BetrVG – erlangte Sachverhalte oder Beweismittel im Kündigungsschutzprozess verwertet werden dürfen.
Die Bezeichnung „mitzubestimmen“ bedeutet,
- dass der ArbG ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats Mitbestimmungstatbestände des § 87 BetrVG nicht einseitig regeln darf. Tut er es dennoch, sind die Maßnahmen auch im Verhältnis zum ArbN unwirksam; dieser muss etwa einseitig vom ArbG angeordnete Mehrarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) nicht leisten, ohne Nachteile (Abmahnung oder Kündigung wegen Arbeitsverweigerung) befürchten zu müssen.
- Zudem ist der Betriebsrat berechtigt, von sich aus Mitbestimmungstatbestände mit dem ArbG neu zu verhandeln und zu regeln (sog. Initiativrecht des Betriebsrats). Er kann agieren – und muss nicht nur reagieren. Einigen sich die Betriebsparteien nicht, so entscheidet – ggf. auch gegen den Willen des ArbG – die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
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