31.08.2010 | Mutterschutz
EuGH: Im Mutterschutz kein Anspruch auf alle Zulagen
Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigten ArbN stehen ihr monatliches Grundentgelt und die Zulagen zu, die an ihre berufliche Stellung anknüpfen. Auf Zulagen und Vergütungen, mit denen die Nachteile ausgeglichen werden sollen, die mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten unter besonderen Umständen verbunden sind, haben sie hingegen keinen Anspruch, wenn sie diese Tätigkeiten nicht tatsächlich ausüben (EuGH 1.7.10, C-194/08 und C-471/08, Abruf-Nr. 102485). |
Sachverhalt
Die Luxemburger Richter hatten über Fälle aus Österreich und Finnland zu entscheiden. Im österreichischen Fall war einer Ärztin die Zahlung einer pauschalen Überstundenzulage gestrichen worden, als sie in Mutterschaftsurlaub ging. Im zweiten Fall ging es um eine Stewardess, die während ihrer Schwangerschaft am Boden eingesetzt wurde und deshalb im Mutterschutz unter anderem Zulagen als Kabinenchefin verlor. Die österreichischen und finnischen Gerichte hatten vom EuGH Auskunft erbeten, wie das EU-Recht anzuwenden sei.
Entscheidungsgründe
ArbG sind nach den Entscheidungen des EuGH nicht verpflichtet, ArbN im Mutterschutz ihr Gehalt inklusive aller Zulagen weiterzuzahlen. Es gebe gemäß dem EU-Recht keinen Anspruch auf solche Zulagen, die mit bestimmten Tätigkeiten verknüpft seien. Anders sei es dagegen mit Zulagen, die etwa wegen der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder der beruflichen Qualifikation, gezahlt würden. Den EU-Staaten stehe es zudem frei, günstigere Regelungen für die ArbN festzulegen.
Der EuGH betont, wenn schwangere ArbN vorübergehend an einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt würden, dürfe ihnen dort nicht weniger gezahlt werden als den auf dieser Position regulär beschäftigten Mitarbeitern. Grundsätzlich bestehe auch ein Anspruch auf die dort üblichen Zulagen. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gesamtarbeitsentgelts der vorherigen Tätigkeit bestehe dagegen nicht. Der Gerichtshof weist ebenfalls darauf hin, dass sich ArbN während eines Mutterschaftsurlaubs in einer Situation befinden, die nicht mit der Situation von ArbN, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeiten, gleichgesetzt werden kann.
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