· Fachbeitrag · Praxisfall
Verblendungsfraktur bei einer Implantatkrone: Was ist im Ausnahmefall zu beachten?
| Bei einem gesetzlich versicherten Patienten muss die Keramikvollverblendung der Implantatkrone regio 14 aufgrund einer Fraktur erneuert werden. Der Befund zeigt eine Einzelzahnlücke, die Kriterien für einen Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 36a sind gegeben. Wie ist die Wiederherstellung zu berechnen? |
Kompositmaterial entfernen
Die Krone ist okklusal verschraubt und der Schraubkamin mit einer Kompositfüllung verschlossen. Eigentlich gelingt das Entfernen der Krone zügig, wenn „nur“ das Kompositmaterial auszubohren ist. Leider zeigt sich im Praxisalltag, dass bei Ersteingliederung der Kopf der Abutmentschraube oftmals nicht mit einem Teflonband vor dem Verschluss mit Kompositmaterial abgedeckt wurde. Somit kann das vorsichtige Ausbohren des Füllungsmaterials aus dem Schraubenkopf, ohne diesen zu zerstören, deutlich länger dauern. Eine eigene Gebührenziffer ist für diese Tätigkeit nicht berechenbar, da die Abnahme der Krone nach der Nr. 2290 GOZ (2,3-fach 23,28 Euro; 3,5-fach 35,43 Euro) zu berechnen ist.
Das Entfernen des Kompositmaterials ist erforderlich, um die Hauptleistung „Entfernen einer Krone“ vollständig zu erfüllen. Teilleistungen sind hier nicht berechenbar. Daher sollte im Vorfeld der Wiederherstellung die Vergütung gut kalkuliert werden ‒ ggf. auch oberhalb des 3,5-fachen Gebührensatzes ‒ und mit dem Patienten vor Behandlungsbeginn vereinbart werden. Zu diesem Zweck ist eine „abweichende“ bzw. freie Vereinbarung entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Versicherten zu treffen.
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