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  • 01.02.2011 | Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen im Arbeitsrecht: Die Auflösungen

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Hier die Lösungen zu den Fragen auf Seite 27. Haben Sie alle Fragen richtig beantwortet?  

     

    Antworten zum Praxistest im „Arbeitsrecht“  

    1.  

    Ja!  

    Ein Anspruch aus betrieblicher Übung ist durch die Gewährung in drei aufeinanderfolgenden Jahren entstanden.  

    2.  

    Nein!  

    Allein die Bezeichnung einer Leistung als „freiwillig“ reicht nicht aus, um einen vertrag- lichen Anspruch aus betrieblicher Übung auszuschließen (BAG 20.1.10, 10 AZR 914/08, Abruf-Nr. 101851 in AA 10, 116).  

    3.  

    Ja!  

    Das BAG hat seine frühere Rechtsprechung zur sogenannten „gegenläufigen betrieblichen Übung“ aufgegeben. Ausdrückliche einvernehmliche oder durch Änderungskündigungen herbeizuführende Vertragsänderungen sind nun notwendig! (BAG 18.3.09, 10 AZR 281/08, Abruf-Nr. 091946; Mareck in AA 09, 117; Laskawy/Rehfeld in AA 09, 201).  

    4.  

    Nein!  

    Keine „erkennbare Regelhaftigkeit“, daher entsteht schon kein Anspruch aus betrieblicher Übung (BAG 28.2.96, 10 AZR 516/95 in AP Nr. 192 zu § 611 BGB Gratifikation).  

    5.  

    Ja!  

    Die vertragliche Verfallfrist von unter drei Monaten ist zu kurz und benachteiligt B unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB (BAG 10.3.08, 10 AZR 152/07, Abruf-Nr. 093970).  

    6.  

    Nein!  

    Keine nachvollziehbare Regelhaftigkeit im Leistungswillen des ArbG erkennbar. Es verbleibt beim (eingefrorenen) Anspruch aus dem Tarifvertrag (BAG 24.3.10, 10 AZR 43/09, Abruf-Nr. 102197 in AA 10, 140).  

    7.a  

    Ja!  

    Bei Gratifikation über 100 EUR bis (weniger als) ein Bruttogehalt sind Bindungen bis zu drei Monaten zulässig (BAG 25.4.07, 10 AZR 634/06, NZA 07, 875).  

    7.b  

    Nein!  

    siehe oben.  

    8.a  

    Ja!  

    8.b  

    Ja!  

    Zulässige Bindungsdauer ist in beiden Fällen nicht überschritten (siehe oben).  

    9.a  

    Nein!  

    Zwar insgesamt ein Gehalt, daher grundsätzlich Bindung von mehr als drei Monaten (bis maximal sechs Monaten - strittig - zulässig; aber Zahlung in zwei Raten, daher ist auf Fälligkeit der jeweiligen Teilleistung abzustellen. Bindung bis 30.4. des Folgejahres zu lang, keine geltungserhaltende Reduktion gem. § 306 Abs. 2 BGB. Klausel insgesamt unzulässig (BAG 28.4.04, AP Nr. 255 zu § 611 BGB Gratifikation).  

    9.b  

    Nein!  

    siehe oben.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 35 | ID 141912