01.02.2011 | Praxistest
Prüfen Sie Ihr Wissen im Arbeitsrecht: Die Auflösungen
von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn
Hier die Lösungen zu den Fragen auf Seite 27. Haben Sie alle Fragen richtig beantwortet?
Antworten zum Praxistest im „Arbeitsrecht“ | |
1. | Ja! Ein Anspruch aus betrieblicher Übung ist durch die Gewährung in drei aufeinanderfolgenden Jahren entstanden. |
2. | Nein! Allein die Bezeichnung einer Leistung als „freiwillig“ reicht nicht aus, um einen vertrag- lichen Anspruch aus betrieblicher Übung auszuschließen (BAG 20.1.10, 10 AZR 914/08, Abruf-Nr. 101851 in AA 10, 116). |
3. | Ja! Das BAG hat seine frühere Rechtsprechung zur sogenannten „gegenläufigen betrieblichen Übung“ aufgegeben. Ausdrückliche einvernehmliche oder durch Änderungskündigungen herbeizuführende Vertragsänderungen sind nun notwendig! (BAG 18.3.09, 10 AZR 281/08, Abruf-Nr. 091946; Mareck in AA 09, 117; Laskawy/Rehfeld in AA 09, 201). |
4. | Nein! Keine „erkennbare Regelhaftigkeit“, daher entsteht schon kein Anspruch aus betrieblicher Übung (BAG 28.2.96, 10 AZR 516/95 in AP Nr. 192 zu § 611 BGB Gratifikation). |
5. | Ja! Die vertragliche Verfallfrist von unter drei Monaten ist zu kurz und benachteiligt B unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB (BAG 10.3.08, 10 AZR 152/07, Abruf-Nr. 093970). |
6. | Nein! Keine nachvollziehbare Regelhaftigkeit im Leistungswillen des ArbG erkennbar. Es verbleibt beim (eingefrorenen) Anspruch aus dem Tarifvertrag (BAG 24.3.10, 10 AZR 43/09, Abruf-Nr. 102197 in AA 10, 140). |
7.a | Ja! Bei Gratifikation über 100 EUR bis (weniger als) ein Bruttogehalt sind Bindungen bis zu drei Monaten zulässig (BAG 25.4.07, 10 AZR 634/06, NZA 07, 875). |
7.b | Nein! siehe oben. |
8.a | Ja! |
8.b | Ja! Zulässige Bindungsdauer ist in beiden Fällen nicht überschritten (siehe oben). |
9.a | Nein! Zwar insgesamt ein Gehalt, daher grundsätzlich Bindung von mehr als drei Monaten (bis maximal sechs Monaten - strittig - zulässig; aber Zahlung in zwei Raten, daher ist auf Fälligkeit der jeweiligen Teilleistung abzustellen. Bindung bis 30.4. des Folgejahres zu lang, keine geltungserhaltende Reduktion gem. § 306 Abs. 2 BGB. Klausel insgesamt unzulässig (BAG 28.4.04, AP Nr. 255 zu § 611 BGB Gratifikation). |
9.b | Nein! siehe oben. |