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  • 01.04.2007 | Prozessführung

    Achten Sie auf die richtige Parteibezeichnung bei der Insolvenz des ArbG

    von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle

    Fallen Kündigungsschutzklage und Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeitlich eng zusammen, ist bei der Parteibezeichnung besondere Vorsicht geboten. Der Beitrag zeigt anhand einer aktuellen BAG-Entscheidung (21.9.06, 2 AZR 573/05, Abruf-Nr. 070830) auf, zu welchen Problemen es kommen kann und wie Sie hierauf richtig reagieren.  

     

    Ausgangsfall des BAG

    Der ArbG hatte das Arbeitsverhältnis schriftlich gekündigt. Wenige Tage später wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Zuvor hat der ArbN Kündigungsschutzklage gegen den ArbG (nunmehr Insolvenzschuldner) unter Beifügung des Kündigungsschreibens erhoben. Diese wurde dem Insolvenzverwalter unter dem Namen und der Adresse des Schuldners zugestellt. Drei Wochen nach Klageerhebung teilte der Prozessbevollmächtigte des Insolvenzverwalters mit, dass über das Vermögen des ArbG das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Einen Monat später erklärte der ArbN, er richte seine Klage nunmehr gegen den Insolvenzverwalter als Beklagten.  

     

    Klage gegen die falsche Partei

    Klage und Revision des ArbN hatten keinen Erfolg. Er hat die Klage nämlich gegen die falsche Partei gerichtet. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes geworden (BAG EzA § 4 nF KSchG Nr. 63; BAG AP Nr. 15 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter = NZA 98, 334). Der frühere ArbG und Gemeinschuldner ist nicht mehr passiv legitimiert. Der ArbN hätte mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Klage umstellen und gegen den Insolvenzverwalter als (nunmehrigen) ArbG richten müssen. Das hat er – jedenfalls innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG – nicht getan. Eine Kündigungsschutzklage gegen den (früheren) ArbG wahrt in diesen Fällen die Klagefrist nicht.  

     

    Keine Kenntnis des ArbN von der Insolvenzeröffnung?

    Der ArbN hat vorgetragen, er habe von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Kenntnis gehabt. Er habe erst nach Ablauf der Klagefrist hiervon erfahren. Eine bloße „Umstellung“ der Beklagtenbezeichnung war daher nicht mehr möglich.