01.07.2005 | Prozessführung
Anforderungen an die Darlegungslast bei einer Nichtzulassungsbeschwerde
von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
Hat ein Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör damit begründet, das LAG habe in der mündlichen Verhandlung eine bestimmte Rechtsfrage nicht angesprochen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Inhalt des gesamten Rechtsgesprächs dargelegt wird. Ob sich eine Nichterörterung von Rechtsfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem LAG als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen kann, hat der Senat nicht entschieden (BAG 1.3.05, 9 AZN 29/05, Abruf-Nr. 051552). |
Praxishinweis
Durch das Anhörungsrügegesetz vom 9.12.04 (BGBl. I, 3220) sind die Möglichkeiten erweitert worden, gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LAG Beschwerde zum BAG einzulegen:
- Die auf grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage gestützte Nichtzulassungsbeschwerde enthält keine Beschränkung mehr auf die Fälle von Tarifstreitigkeiten (§ 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ArbGG n.F.).
- Weiter kann die Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr auch darauf gestützt werden, dass einer der in § 547 Nr. 1 – 5 ZPO genannten absoluten Revisionsgründe (gesetzlicher Richter, ordnungsgemäße Vertretung einer Partei, Öffentlichkeit der Verhandlung) oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt (§ 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ArbGG n.F.).
- Entsprechendes gilt gem. § 92a S. 2 ArbGG n.F. für die Nichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren.
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