01.08.2006 | Prozessführung
Bei falscher Anschrift im örtlichen Brancheninfo muss Klage nachträglich zugelassen werden
Ein Grund für eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist gegeben, wenn ein ArbN die Klage zunächst deshalb falsch adressiert hat, weil er die falsche Anschrift des Arbeitsgerichts dem örtlichen Stadt- und Brancheninfo „Gewusst wo“, das die falsche Adresse enthielt, entnommen hat (LAG Köln 12.4.06, 14 Ta 133/06, Abruf-Nr. 061992). |
Sachverhalt
Der ArbN erhielt am 31.10.05 ein Kündigungsschreiben. Mit Schriftsatz vom 17.11.05 erhob er Kündigungsschutzklage. Die Klage adressierte er an das Arbeitsgericht, verwendete aber eine seit mehreren Jahren nicht mehr gültige Anschrift. Diese hatte er dem Stadtadressbuch „Gewusst wo“ 85. Ausgabe 04/05 entnommen. Die richtige Anschrift erschien erst im Dezember 05 in der 86. Ausgabe 05/06.
In Folge der veralteten Adressierung ging die Klage erst am 24.11.05 beim Arbeitsgericht ein. Auf Antrag des ArbN ließ das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage nachträglich zu. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des ArbG wies das LAG zurück.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist auf alle gängigen und vielgenutzten Adressverzeichnisse anwendbar. Dazu muss im Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nachgewiesen werden, dass
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