02.07.2008 | Prozessführung
Die Drei-Wochen-Frist gilt auch für die Geltendmachung der „Unkündbarkeit“
Der tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung zählt zu den Unwirksamkeitsgründen einer vom ArbG ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, die gemäß §§ 4, 6 KSchG rechtzeitig prozessual geltend gemacht werden müssen (BAG 8.11.07, 2 AZR 314/06, Abruf-Nr. 081856). |
Sachverhalt
Einem ArbN war vom ArbG eine fristgerechte, auf betriebsbedingte Gründe gestützte Kündigung ausgesprochen worden. Er erhob innerhalb der Frist von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage, mit der er die Auffassung vertrat, es hätten keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung bestanden. Das Arbeitsgericht ist vom Vorliegen dringender betrieblicher Gründe ausgegangen und hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des ArbN blieb erfolglos.
Im Revisionsverfahren machte er nun erstmals geltend, die ordentliche Kündigung sei in seinem Fall (Beschäftigungszeit von 15 Jahren, Vollendung des 40. Lebensjahres) tarifvertraglich (§ 53 Abs. 3 BAT) ausgeschlossen. Die nachträgliche Einschränkung des von ihm bereits erreichten Kündigungsschutzes durch eine neue tarifliche Abmachung (Notlagen-Tarifvertrag) habe eine rechtlich unzulässige Rückwirkung dargestellt.
Entscheidungsgründe
Das BAG hat die Revision zurückgewiesen. Der ArbN habe sich auf einen tariflichen Alterskündigungsschutz schon deshalb nicht berufen können, weil er diesen Unwirksamkeitsgrund nicht rechtzeitig nach §§ 4, 6 KSchG geltend gemacht hatte. Zu den Unwirksamkeitsgründen, auf die der ArbN sich vor dem ArbG innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist berufen müsse, gehörten auch der tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschluss einer ordentlichen Kündigung.
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