01.03.2007 | Prozessführung
„Ein-Euro-Job“ ist kein Arbeitsverhältnis, zuständig ist daher die Sozialgerichtsbarkeit
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten gem. § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II sind die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG) (BAG 8.11.06, 5 AZB 36/06, Abruf-Nr. 070484). |
Praxishinweis
Nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II kann der Leistungsträger dem hilfsbedürftigen Arbeitssuchenden bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen als Leistung zur Eingliederung in Arbeit eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung verschaffen (sog. Ein-Euro-Job).
Diese Arbeiten begründen nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut kein Arbeitsverhältnis. Sie sind vielmehr durch Vorschriften des öffentlichen Rechts geprägt. Dies gilt auch im Verhältnis des Hilfsbedürftigen zu dem privaten Dritten, der die Arbeit zur Verfügung stellt. Auch diese Rechtsbeziehungen sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Der Dritte wird insgesamt zur Erfüllung der dem Hilfsbedürftigen gegenüber bestehenden öffentlich-rechtlichen Pflichten des Leistungsträgers tätig.
Wie das BAG in der Entscheidung klarstellt, würde ein privatrechtliches Rechtsverhältnis auch dann nicht in Rede stehen, wenn die Voraussetzungen für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwendungsersatz nicht vorgelegen haben sollten. In einem solchen Fall wäre die Durchführung der Maßnahme zwar möglicherweise rechtswidrig. Ein privatrechtliches Vertragsverhältnis würde daraus jedoch nicht folgen. Auch ein faktisches Vertragsverhältnis wäre jedenfalls nicht zivilrechtlicher Natur.
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