01.03.2005 | Prozessführung
Gerichtsstandsvereinbarung: So können Sie lange Zuständigkeitsstreitigkeiten vermeiden
Mehr noch als in anderen Bereichen ist der ArbN im Arbeitsrechtsstreit auf eine schnelle Entscheidung angewiesen. Schließlich geht es hier oft um seine Existenz. Diesem Anliegen läuft ein langer Streit um die Zuständigkeit des Gerichts entgegen. Der Beitrag zeigt, wie Sie eine solche Verzögerung vermeiden können und bietet eine entsprechende Musterformulierung.
Parteien können Gerichtsstandsvereinbarung treffen
Unabhängig von der Frage, ob sich das angerufene Gericht für zuständig erachtet, können die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen. Dabei ist zu unterscheiden:
- Vor einem Rechtsstreit ist gem. § 38 Abs. 1 ZPO die Zuständigkeitsvereinbarung nur Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen möglich.
- Nach dem Entstehen einer Streitigkeit können gem. § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auch alle anderen Parteien eine Gerichsstandsvereinbarung treffen (Musielak-Smid, ZPO, § 38 ZPO, Rn. 22; Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 38 ZPO, Rn. 31).
Voraussetzungen der Gerichtsstandsvereinbarung
Da der ArbN eine natürliche Person ist, ist in Arbeitsrechtsstreitigkeiten praktisch nur die zweite Variante möglich. Bei der Gerichtsstandsvereinbarung gibt es Folgendes zu beachten:
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