Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.06.2007 | Prozessführung

    Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft von ArbN in Kündigungsschutzverfahren

    von Christian Noe, Gelsenkirchen

    In der letzten Ausgabe von „Arbeitsrecht aktiv“ hatten wir über die besondere Stellung und die hervorgehobenen Schutzvorschriften für schwerbehinderte ArbN berichtet (Noe, AA 07, 76). Das BAG hat klargestellt, dass für den besonderen Kündigungsschutz ausschlaggebend ist, dass die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch durch Bescheid festgestellt ist oder ein entsprechendes Antragsverfahren im Gang befindlich ist (BAG AP Nr. 11 zu § 15 SchwbG 1986 = NZA 02, 1145). Zudem muss zwischen Antragstellung und Kündigungszugang ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen (BAG 1.3.07, 2 AZR 217/06, Abruf-Nr. 070986). Nachstehend informieren wir Sie über die Besonderheiten bei der Information des ArbG über die Schwerbehinderteneigenschaft.  

     

    ArbG muss über Schwerbehinderteneigenschaft nicht informiert werden

    Der ArbN ist keinesfalls grundsätzlich verpflichtet, seine Schwerbehinderteneigenschaft dem ArbG bekannt zu geben, wenn er diese im Laufe seines Arbeitsverhältnisses erwirbt. Dies ist unabhängig von Schwere und Art der Erkrankung, sofern keine Gefährdung bei der Ausübung seiner Arbeitsleistung vorliegt.  

     

    Beispiel

    ArbN Y ist aufgrund einer Erkrankung zwei Monate arbeitsunfähig und muss sich einer Operation unterziehen. Im Zeitraum ihrer Arbeitsunfähigkeit stellt sie beim zuständigen Versorgungsamt einen Schwerbehindertenantrag. Diesem ist auch Erfolg beschieden. Sie erhält einen Bescheid zugestellt, mit dem ihr Grad der Behinderung (GdB) mit 60 festgestellt wird. Da eine Schwerbehinderteneigenschaft ab einem GdB von 50 erworben wird (§ 2 Abs. 2 SGB IX), ist Y ab Antragstellung als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Da sie nach einer Kurmaßnahme einschränkungslos ihre Arbeitsleistung wieder aufnehmen kann, ändert sich ihr Arbeitsverhältnis in keinerlei Weise.  

     

    Y ist nicht verpflichtet, ihren ArbG über die Schwerbehinderteneigenschaft zu informieren. Ein Jahr nach der Erkrankung wird der Y sowie zwei weiteren Mitarbeitern betriebsbedingt gekündigt. Für Y greift der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gem. §§ 85 ff. SGB IX, wenn der ArbG über die Schwerbehinderteneigenschaft informiert ist.  

     

    Y will im vorstehenden Beispiel die Kündigung erfolgreich anfechten. Was muss sie beachten?