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  • 01.01.2005 | Prozessführung

    Nachträgliche Zulassung: Beginn der Antragsfrist bei Nichteingang der Klageschrift

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans-Georg Rummel, Duisburg
    Die zweiwöchige Antragsfrist fängt an zu laufen, wenn ein Anwalt bei einer Wiedervorlage erkennen kann, dass nach mehr als zwei Monaten noch keine Reaktion des Gerichts, erst recht keine Ladung zum Gütetermin, erfolgt ist. Nicht maßgeblich ist, wann über den Nichteingang der Klageschrift positive Kenntnis gegeben war. Angesichts der engen Zeitvorgabe, innerhalb der nach gesetzgeberischem Willen die Güteverhandlung durchzuführen ist, führt eine Wiedervorlagefrist zur Überprüfung des Klageeingangs von mehr als 2,5 Monaten zur verschuldeten Unkenntnis vom fehlenden Klageeingang. Spätestens nach drei Wochen ohne Ladungseingang musste sich der Verlust der Klageschrift aufdrängen (LAG Köln 11.8.04, 2 Ta 297/04, Abruf-Nr. 043053).

     

    Sachverhalt und Gründe

    Der ArbN hatte beim Arbeitsgericht am 19.4.04 einen Antrag auf nachträgliche Zulassung (§ 5 KSchG) einer dem Antrag beigefügten Kündigungsschutzklage vom 24.1.04 gestellt. Diese war bis dato nicht beim Arbeitsgericht eingegangen. Er hatte folgenden Sachverhalt durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht: Zur Abwehr einer ihm am 21.1.04 zugegangenen Kündigung seines ArbG habe sein Anwalt am 24.1.04 eine Kündigungsschutzklage gefertigt, die dieser am 26.1.04 in die Postsammelbox des beim örtlichen Amtsgericht eingerichteten Anwaltskurierdiensts geworfen habe. Der Anwalt habe die Wiedervorlage der Akten für den 5.4.04 verfügt. An diesem Tag sei – wegen eines entsprechenden Aktenvermerks des Anwalts – durch Nachfrage bei Gericht festgestellt worden, dass eine Klage dort nicht eingegangen sei.  

     

    Das LAG hat die den Antrag zurückweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung sei nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses für eine rechtzeitige Klageerhebung (§ 5 Abs. 3 S. 1 KSchG) gestellt worden:  

     

    • Bei zumutbarer Sorgfalt hätte der Anwalt schon lange vor dem Zeitpunkt der positiven Kenntnis erfahren können, dass die Klage nicht eingegangen war. Ihm sei daher der Sorgfaltsvorwurf zu machen, dass er nach Abgabe der Klageschrift eine Wiedervorlagefrist von nahezu 2,5 Monaten verfügt habe. Im Fall einer Kündigungsschutzklage müsse sich spätestens nach drei Wochen ohne Ladungseingang der Verlust der Klageschrift aufdrängen.

     

    • Auch bei der vor dem 5.4.04 liegenden Bearbeitung der Akte (Verfassen des Aktenvermerks) habe sich dem Anwalt aufdrängen müssen, dass die Klageschrift nicht bei Gericht eingegangen war, so dass spätestens ab da die Antragsfrist zu laufen begonnen habe.