06.05.2008 | Prozessführung
Nachträgliche Zulassung: Wann ist dem ArbN das Verschulden des Vertreters zuzurechnen?
Sofern der ArbN die DGB Rechtsschutz GmbH mit der Prozessvertretung beauftragt, ist die rechtsschutzgewährende Einzelgewerkschaft nicht Prozessbevollmächtigter i.S.v. § 85 Abs. 2 ZPO. Sofern die verspätete Klageerhebung auf ein Verschulden des Rechtssekretärs der Einzelgewerkschaft zurückzuführen ist, kommt in diesen Fällen eine Verschuldenszurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht (LAG Schleswig-Holstein 29.11.07, 5 Ta 263/07, Abruf-Nr. 081149). |
Sachverhalt und Gründe
Ein ArbN, der sich gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen wollte, wandte sich innerhalb der Drei-Wochen-Frist nach Zugang der Kündigung an seine Gewerkschaft. Der Gewerkschaftssekretär übersandte sämtliche für das Kündigungsschutzverfahren erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag, ausgefüllter Erhebungsbogen) an die für die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten von Gewerkschaftsmitgliedern zuständige DGB Rechtsschutz GmbH. Beigefügt war eine vom ArbN unterzeichnete, auf die Rechtsschutz GmbH ausgestellte Prozessvollmacht.
Die Unterlagen gingen aus nicht mehr zu ermittelnden Umständen erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist dort ein. Daraufhin hat die Rechtsschutz GmbH für den ArbN (rechtzeitig) einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gestellt.
Der ArbG vertrat in diesem Verfahren die Auffassung, die Versäumung der Frist zur Klageerhebung sei darauf zurückzuführen, dass bei der (Einzel-) Gewerkschaft die Arbeitsabläufe nicht so organisiert gewesen seien, dass die Überwachung der Notfristen gewährleistet gewesen sei. Das Verschulden des dortigen Gewerkschaftssekretärs sei dem ArbN als eigenes Verschulden zuzurechnen.
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