01.08.2007 | Prozessführung
Ordnungsgeld gegen persönlich geladene und nicht erschienene Partei nur bei Verzögerung
Bei Missachtung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen ist die Verhängung eines Ordnungsgelds nur möglich, wenn eine Sachverhaltsaufklärung unmöglich wird und sich der Prozess deswegen verzögert (LAG Baden-Württemberg 10.4.07, 12 Ta 7/07, Abruf-Nr. 072236). |
Praxishinweis
Das LAG Baden-Württemberg folgt damit der von den LAG’s ganz überwiegend vertretenen Auffassung (s. die Rechtsprechungsnachweise in dem Praxishinweis AA 07, 71). Es weist erneut zu Recht darauf hin, dass die die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien betreffenden gesetzlichen Vorschriften nicht zur Disziplinierung der Parteien dienen, sondern allein einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens entgegenwirken sollen.
Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 139 | ID 109666