Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2007 | Prozessführung

    Pflicht des Gerichts zur Parteivernehmung oder Parteianhörung der beweisbelasteten Partei

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Hat ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden, kann die für den Inhalt des Gesprächs beweisbelastete Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt (BAG 22.5.07, 3 AZN 1155/06, Abruf-Nr. 072808).

     

    Sachverhalt

    Einem Chefkoch war aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt worden (Differenzen mit der später eingestellten Hoteldirektorin). Für die Frage der erforderlichen Abmahnung war der Inhalt eines „Vier-Augen-Gesprächs“ entscheidungserheblich. Der ArbG hatte in dem Kündigungsschutzverfahren behauptet, der ArbN hätte ihn in diesem Gespräch vor die Wahl gestellt, sich zwischen ihm und der Hoteldirektorin zu entscheiden. Für dies Behauptung hatte er Beweis durch eigene Parteivernehmung angeboten.  

     

    Der ArbN hatte mit der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und dem LAG Erfolg. Das LAG führte in diesem Zusammenhang aus, dass der beweisbelastete ArbG für seine Version des Gesprächs keinen zulässigen Beweis angetreten habe. Die (u.a.) auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des ArbG hatte vor dem BAG Erfolg. Sie führte zur Zurückweisung des Rechtsstreits an das LAG.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des BAG hat das LAG den Anspruch des ArbG auf rechtliches Gehör verletzt.