01.06.2005 | Prozessführung
Prozessvergleich: Richtiger Anfechtungsgegner
Die Anfechtung eines Prozessvergleichs muss gegenüber dem Vertragspartner, also der gegnerischen Partei, erfolgen. Eine Anfechtung gegenüber dem Gericht ist nicht ausreichend (LAG Köln 17.5.04, 2 (12) Sa 459/03, Abruf-Nr. 051181). |
Praxishinweis
Eine Anfechtungserklärung, die an das Gericht gerichtet ist und erst durch dieses an den Prozessgegner weitergeleitet wird, ist nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB). I.d.R. wird die Zwei-Wochen-Frist nicht gewahrt, zudem hätte der Anfechtende durch unmittelbare Zustellung einen schnelleren Zugangsweg wählen können. Beim nachzuweisenden Irrtum gilt:
- Im Anwaltsprozess kommt es für das Vorliegen eines Irrtums oder einer Täuschung auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale beim Prozessbevollmächtigten an (§ 166 Abs. 1 BGB).
- Das Äußern einer Rechtsmeinung durch das Gericht, insbesondere der Hinweis auf das voraussichtliche Prozessergebnis, erfüllt den Tatbestand des § 123 BGB nicht, da das Gericht immer Dritter ist.
Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 102 | ID 85399