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  • 01.09.2007 | Prozessführung

    Revision gegen ein „Zweites Versäumnisurteil“ des LAG nur bei Zulassung

    Gegen ein „Zweites Versäumnisurteil” eines LAG ist die Revision ohne Zulassung auch dann nicht statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass ein Fall der schuldhaften Versäumnis nicht vorgelegen habe (BAG 5.6.07, 5 AZR 276/07, Abruf-Nr. 072569).

     

    Praxishinweis

    Das BAG hält an seiner Rechtsprechung (BAG EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 32) fest, dass die über § 565 ZPO (früher: § 566 ZPO) geltende Vorschrift § 513 Abs. 2 ZPO (jetzt § 514 Abs. 2 ZPO), die ein Rechtsmittel gegen ein zweites VU zulässt, soweit es darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe, für die Revision im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet (anders für die Revision zum BGH: BGH NJW 79, 166 und VersR 85, 542).  

     

    Es sieht sich in seiner Auffassung dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber durch das Anhörungsrüge-Gesetz die Zulassungsgründe erweitert (§ 72 Abs. 2, § 72a Abs. 3 S. 2 ArbGG) und die sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG eingeführt hat. Im Hinblick auf die Möglichkeit, bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die nachträgliche Zulassung der Revision zu erreichen, bedürfe es nicht entgegen § 72 Abs. 1 S. 1 ArbGG einer zulassungsfreien Revision gegen Endurteile der LAG.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 156 | ID 112404