01.04.2006 | Prozessführung
So sichern Sie sich die Wiedereinsetzung bei Versäumung der Widerrufsfrist eines Vergleichs
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
Vergleiche werden vor den Arbeitsgerichten üblicherweise mit einer Widerrufsfrist vereinbart. Was aber gilt, wenn diese Frist ohne Verschulden des Anwalts nicht eingehalten wird – z.B. weil der Widerrufsschriftsatz wegen einer Verzögerung der Postzustellung nicht rechtzeitig bei Gericht eingeht?
Grundsatz: Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht möglich
Grundsätzlich kann die – auch unverschuldete – Fristversäumnis der Widerrufsfrist eines gerichtlichen Vergleichs nicht mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung korrigiert werden (LAG Nürnberg 1.8.05, 6 Ta 128/04, Abruf-Nr. 060691), weil
- die nach §§ 46 Abs. 2, 64 Abs. 7 ArbGG geltenden Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO auf von den Parteien vereinbarte Fristen nicht anwendbar sind. Dies zeigt schon der klare Wortlaut des § 233 ZPO. Von den Parteien vereinbarte Fristen sind keine „Notfristen“ i.S. des Gesetzes.
- die Wiedereinsetzungsvorschriften der §§ 233 ff. ZPO auch nicht entsprechend auf eine in einem Prozessvergleich vereinbarte Widerrufsfrist anwendbar sind (BAG AP Nr. 47 zu § 794 ZPO = NZA 98, 794). Hierfür spricht, dass
- § 233 ZPO im Einzelnen bestimmte Fälle festlegt, in denen das Gesetz die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung eröffnet. Es handelt sich um eine Ausnahmebestimmung, die einer Analogie nur begrenzt zugänglich ist,
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