05.05.2009 | Prozessführung
Umfang der Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen
1. Die Anforderung, die an eine erneute Tatsachenfeststellung und damit die Überprüfung einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht zu stellen sind, dürfen nicht überspannt werden. |
2. Allein die Verfahrensfehlerfreiheit der betroffenen Tatsachenfeststellungen macht diese nicht bindent, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unvollständige Feststellung oder eine sachlich falsche Beweiswürdigung vorliegen. |
3. Eine Beweiswürdigung ist hingegen nicht zu beanstanden, wenn der Vortrag der Partei zu den Kündigungsgründen voll berücksichtigt ist und die Beweisaufnahme unter vollständiger Heranziehung der angebotenen Zeugen erfolgt. Einer erneuten Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht bedarf es daher nicht, wenn keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen gegeben sind. |
(LAG Rheinland-Pfalz 5.12.08, 9 Sa 454/08, Abruf-Nr. 091275) |
Sachverhalt
Dem ArbN war fristlos gekündigt worden, da ihm der ArbG den Vorwurf machte, er habe eine Wand und eine Wandfertigungsanlage absichtlich beschädigt und einem Vorgesetzten gedroht. Diese wesentlichen Kündigungsvorwürfe hat das Arbeitsgericht in erster Instanz nach Vernehmung von vier Zeugen nicht bestätigt gesehen.
Das ArbG hat der Kündigungsschutzklage daher stattgegeben.
Im Rahmen der vom ArbG eingelegten Berufung machte dieser geltend, die Zeugen hätten den Sachverhalt und ein nachfolgendes Geständnis des ArbN bestätigt. Die Wertungen der Zeugenaussagen durch das Arbeitsgericht seien nicht nachvollziehbar.
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