01.02.2007 | Prozessführung
Was tun bei verspäteter Absetzung eines Berufungsurteils ohne Revisionszulassung?
Ist in einem i.S.v. § 72b Abs. 1 S. 1 ArbGG verspätet abgesetzten Berufungsurteil die Revision nicht zugelassen worden, ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 72a ArbGG) nicht statthaft. Einzig möglicher Rechtsbehelf ist die gegen das Urteil selbst gerichtete sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG (BAG 2.11.06, 4 AZN 716/06, Abruf-Nr. 070127). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Ein vollständig abgefasstes und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehenes LAG-Urteil vom 19.1.06 wurde der Geschäftsstelle des Gerichts am 30.6.06 übergeben und der unterlegenen Partei am 3.7.06 zugestellt. Diese legte am 2.8.06 beim BAG eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, die sie mit einem dort am 4.9.06 eingegangenen Schriftsatz begründete.
Das BAG verwarf den Rechtsbehelf als unzulässig. Lägen die Voraussetzungen des § 72b Abs. 1 S. 1 ArbGG vor, dass ein Urteil nicht innerhalb der Fünf-Monats-Frist nach Verkündung, vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher erkennender Richter versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist, sei die dort vorgesehene sofortige Beschwerde der alleinige Rechtsbehelf. Daneben sei eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Zur Begründung für diese Auffassung bezog sich das BAG auf den eindeutigen Wortlaut des § 72b Abs. 1 ArbGG, den Vergleich dieser Vorschrift mit anderen Gesetzesbestimmungen und die Entstehungsgeschichte.
Praxishinweis
Durch das am 1.1.05 in Kraft getretene Anhörungsrügegesetz ist mit § 72b ArbGG für den Fall der nicht rechtzeitigen Urteilsabsetzung ein neuer Rechtsbehelf in das ArbGG eingefügt worden.
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