01.03.2007 | Prozesskostenhilfe
Neben Antrag gem. § 4 KSchG kann allgemeiner Feststellungsantrag möglich sein
Wenn neben einem Antrag gem. § 4 KSchG ein allgemeiner Feststellungsantrag gestellt wird, kann die hinreichende Erfolgsaussicht für den allgemeinen Feststellungsantrag nicht verneint werden, wenn dieser mit der Möglichkeit von Folgekündigungen begründet wird (LAG Hessen 9.11.06, 2 Ta 472/06, Abruf-Nr. 070482). |
Praxishinweis
Für einen allgemeinen Feststellungsantrag ist auch ohne Ausspruch einer weiteren Kündigung PKH zu bewilligen. Wegen der vorherrschenden Empfehlung, einen solchen Antrag zu stellen, würde sonst eine unbemittelte Partei gegenüber einer bemittelten, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko abwägt, benachteiligt werden.
Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 51 | ID 85276