01.07.2005 | Prozesskostenhilfe
PKH-Antrag: Unbedingter Anspruch auf Weiterbeschäftigung ist nicht mutwillig
Es ist nicht mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn eine hilfsbedürftige Partei die Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung im Wege des unechten Hilfsantrags verfolgt, sie aber nicht von dem Scheitern der Güteverhandlung abhängig macht (LAG Berlin 10.5.05, 17 Ta 849/05, Abruf-Nr. 051551). |
Praxishinweis
Der PKH-Antrag muss unter keiner bestimmten Bedingung gestellt werden, diese ist dem Antrag bereits immanent. Der ArbN begehrt die Verurteilung des ArbG zur vorläufigen Weiterbeschäftigung nämlich nur für den Fall, dass er mit der Kündigungsschutzklage obsiegt. Da ein Weiterbeschäftigungsanspruch ohne das Vorliegen besonderer Umstände gegeben ist, wenn das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat, kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht versagt werden. Zudem: Der unechte Hilfsantrag stellt die kostengünstigste Rechtsverfolgung dar. Über ihn ist nur im Falle des Klageerfolgs zu entscheiden und er erhöht ohne eine Entscheidung oder eine vergleichsweise Regelung den Gegenstandswert nicht (§ 45 Abs. 1, 3 GKG, § 23 Abs. 1 RVG).