01.02.2008 | Prozesskostenhilfe
Weist Gericht nicht auf fehlende Unterschrift im PKH-Antrag hin, darf kein Nachteil entstehen
Wird vom Antragsteller vor Verfahrensbeendigung bzw. Instanzende eine nicht von ihm unterzeichnete Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, muss ihn das Arbeitsgericht nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die fehlende Unterzeichnung hinweisen und ihm eine Frist zur Behebung des Fehlers setzen. Versäumt das Gericht diesen Hinweis, darf dem Antragsteller kein Nachteil entstehen (LAG Hamm 8.10.07, 18 Ta 509/07, Abruf-Nr. 080176). |
Praxishinweis
In einem solchen Fall kann die fehlende Unterzeichnung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nach Abschluss des Verfahrens bzw. Instanzende noch nachgeholt werden.
Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 36 | ID 117317