01.01.2007 | Prozesskostenhilfe
Zustellungen im Überprüfungsverfahren
Im Verfahren zur Überprüfung einer bewilligten PKH (§ 124 ZPO) müssen Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten einer Partei und nicht an die Partei erfolgen, sofern sich der Prozessbevollmächtigte auch für das PKH-Verfahren bestellt hat. Das ist der Fall, wenn der Anwalt selbst den PKH-Antrag (Bestellung unter seiner Beiordnung) eingereicht hat (BAG 19.7.06, 3 AZB 18/06, Abruf-Nr. 063585). |
Praxishinweis
Parteien, denen PKH bewilligt wurde, reagieren oft nicht auf spätere Aufforderungen des Rechtspflegers, die weitere Entwicklung ihrer Vermögensverhältnisse darzulegen. Eine Reaktion unterbleibt oft auch noch, wenn daraufhin die PKH-Bewilligung nach § 124 ZPO aufgehoben wird. Erst wenn Pfändungsmaßnahmen bevorstehen, suchen sie ihren Anwalt auf. Dann ist jedoch die Monatsfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 3i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) längst verstrichen. In diesen Fällen hilft der BAG-Beschluss weiter, wenn die Zustellung des Aufhebungsbeschlusses nur an die Partei selbst, nicht aber an den (auch) für das PKH-Verfahren bestellten Anwalt erfolgt war oder die Beschwerdefrist nach einer nachträglich erfolgten Zustellung an den Anwalt noch nicht abgelaufen ist.
Das BAG enthält sich allerdings ausdrücklich einer Entscheidung darüber, an wen Zustellungen im Überprüfungsverfahren nach Abschluss des Rechtsstreits zu erfolgen haben, wenn der Anwalt nicht auch für das PKH-Verfahren bestellt war. Der Anwalt sollte in diesen Fällen ebenfalls versuchen, mit Hinweis auf die fehlende Zustellung an den Prozessbevollmächtigten über die Zulässigkeitshürde zur Einlegung der Beschwerde hinwegzukommen.