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  • 01.06.2010 | Prozessrecht

    Einigungsgebühr kann auch bei einer Klagerücknahme entstehen

    Eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000, 1003 VV RVG kann auch entstehen, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt, weil die Beklagte ihrerseits die ausgesprochene Kündigung zurücknimmt (LAG Rheinland-Pfalz 17.3.10, 8 Ta 40/10, Abruf-Nr. 101524).

     

    Praxishinweis

    Nach seiner Kündigung durch den ArbG hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Zugleich hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, dem das Arbeitsgericht entsprochen hat. In der Güteverhandlung erklärte der beklagte ArbG, er nehme die Kündigung zurück. Daraufhin erklärte der Kläger, er nehme das hierin liegende Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an. Zugleich nahm er seine Klage zurück.  

     

    Das LAG machte unter Verweis auf die Rechtsprechung auch anderer LAG deutlich, dass in einem solchen Fall eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG entsteht. Versagt das Arbeitsgericht eine Festsetzung der Einigungsgebühr nach § 55 RVG, muss eine (befristete) Beschwerde nach § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 S. 1 RVG erhoben werden.  

     

    Eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000, 1003 VV RVG kann auch entstehen, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt, weil die Beklagte ihrerseits die ausgesprochene Kündigung zurücknimmt (LAG Rheinland-Pfalz 17.3.10, 8 Ta 40/10).