01.06.2010 | Prozessrecht
Einigungsgebühr kann auch bei einer Klagerücknahme entstehen
Eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000, 1003 VV RVG kann auch entstehen, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt, weil die Beklagte ihrerseits die ausgesprochene Kündigung zurücknimmt (LAG Rheinland-Pfalz 17.3.10, 8 Ta 40/10, Abruf-Nr. 101524). |
Praxishinweis
Nach seiner Kündigung durch den ArbG hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Zugleich hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, dem das Arbeitsgericht entsprochen hat. In der Güteverhandlung erklärte der beklagte ArbG, er nehme die Kündigung zurück. Daraufhin erklärte der Kläger, er nehme das hierin liegende Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an. Zugleich nahm er seine Klage zurück.
Das LAG machte unter Verweis auf die Rechtsprechung auch anderer LAG deutlich, dass in einem solchen Fall eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG entsteht. Versagt das Arbeitsgericht eine Festsetzung der Einigungsgebühr nach § 55 RVG, muss eine (befristete) Beschwerde nach § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 S. 1 RVG erhoben werden.
Eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000, 1003 VV RVG kann auch entstehen, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt, weil die Beklagte ihrerseits die ausgesprochene Kündigung zurücknimmt (LAG Rheinland-Pfalz 17.3.10, 8 Ta 40/10).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig