01.04.2009 | Prozessrecht
Kündigungsschutzklage: Auch ohne Verschulden keine Wiedereinsetzung nach sechs Monaten
Nach Ablauf der Frist des § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG kann ein Antrag auf nachträgliche Zulassung auch dann nicht mehr mit Erfolg gestellt werden, wenn den ArbN an der Versäumung der Frist keinerlei Verschulden trifft (LAG Düsseldorf 23.10.08, 13 Sa 718/08, Abruf-Nr. 090934). |
Praxishinweis
Das LAG hat klargestellt: Wird bei Versäumung der fristgerechten Kündigungsschutzklage der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb von sechs Monaten gestellt, kann er keinen Erfolg mehr haben. Dabei nützt es dem ArbN auch nicht, dass er (z.B. wegen einer schweren Erkrankung) an der Fristversäumung keine Schuld trägt. Das LAG lehnt insofern eine verfassungskonforme Auslegung ab. Die vom Gesetzgeber gewünschte Rechtssicherheit des ArbG gehe vor.
Liegt die Fristversäumung jedoch ausschließlich in der Sphäre des Gerichts, sollte auf BGH VersR 08, 1088 = Abruf-Nr. 081018 abgestellt werden. Dort wurde bei der vergleichbaren Vorschrift des § 234 Abs. 3 ZPO auch nach Ablauf des „absoluten Fristendes“ Wiedereinsetzung gewährt.
Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 67 | ID 125763