29.02.2008 | Prozessrecht
Nachträgliche Klagezulassung und Umfang der Schleppnetzfunktion des Fortbestandsantrags
1. Die sogenannte „Schleppnetzfunktion“ des Fortbestandsantrags als allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO bezieht sich auch auf Beendigungstatbestände, die zeitlich vor Erhebung der Kündigungsschutzklage liegen. Das bedeutet, dass sämtliche bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eintretenden Beendigungstatbestände von einem solchen Antrag erfasst werden. |
2. Es spielt insofern keine Rolle, ob eine Kündigung vor oder nach Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage, die mit einem selbstständigen Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses verbunden war, ausgesprochen werde. |
3. Ein daneben gestellter Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist stets als reiner Hilfsantrag anzusehen, über den nur zu entscheiden ist, wenn definitiv feststeht, dass die Klage tatsächlich verspätet ist (so schon: BAG AP Nr. 4 zu § 5 KSchG 1969 = DB 84, 1628; AP Nr. 6 zu § 5 KSchG 1969 = NZA 84, 124). |
(LAG Rheinland-Pfalz 20.8.07, 8 Ta 122/07, Abruf-Nr. 080554) |
Sachverhalt
Der ArbG verfasste unter dem 17.1. zwei Kündigungsschreiben, die jeweils sowohl die fristlose, als auch die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses des ArbN beinhalteten. Eine Kündigung wurde ihrem ausdrücklichen Inhalt nach als Tatkündigung wegen Unterschlagung und die andere wegen des „zwingenden und begründeten Verdachts“ ausgesprochen. Nach Behauptung des ArbG wurden beide Kündigungsschreiben unter dem 18.1. in den Hausbriefkasten des ArbN eingelegt.
Der ArbN reichte am 2.2. Klage ein, wobei er im Rahmen eines punktuellen Kündigungsschutzantrags die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 17.1.07 begehrte. Daneben stellte er den allgemeinen Fortbestandsantrag. Der Klageschrift war lediglich das eine Kündigungsschreiben beigefügt, das sich auf die Tatkündigung bezog. Nach einem Hinweis des ArbG auf die Existenz eines weiteren Kündigungsschreibens und einem entsprechenden Hinweisbeschluss des Arbeitsgerichts erweiterte der ArbN seine Kündigungsschutzklage am 15.3. ausdrücklich im Rahmen eines weiteren punktuellen Kündigungsschutzantrags auf die Verdachtskündigung. Hiermit verband er einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.
Diesen Antrag wies das Arbeitsgericht zurück. Auf die hiergegen form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde hat das LAG den Beschluss des Arbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.
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