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  • 29.07.2010 | Recht

    Recall-Systeme in der Arztpraxis sind grundsätzlich zulässig

    von RA, FA Medizinrecht Beate Bahner, Heidelberg

    Ärzte dürfen ihre Patienten durch ein sogenanntes Recall-System in unaufdringlicher Weise an künftige Untersuchungs- oder Behandlungstermine erinnern. Der Begriff „Recall“ meint die „Erinnerung“ an weitere Arzttermine als besonderen Service gegenüber den Patienten. Er bezieht sich nicht auf die „Mahnung“ oder die verbindliche „Wiedereinbestellung“, denn der Patient kann nicht einseitig durch den Arzt zur Einhaltung weiterer Termine verpflichtet werden. Jede Wahrnehmung eines Termins basiert vielmehr auf der freien Entscheidung des Patienten und seiner freien Arztwahl. Die Erinnerung an weitere Arzttermine ist grundsätzlich immer zulässig, es sei denn, der Patient bricht die Behandlung ab und wünscht keinen weiteren Kontakt zur Praxis. Lesen Sie Details im folgenden Beitrag.  

    Recall ohne schriftliche Einwilligung der Patienten möglich

    Eine schriftliche Einwilligungserklärung der Patienten ist nicht erforderlich. Bereits die Einwilligung in die ärztliche Behandlung, die ja typischerweise auch nicht schriftlich erfolgt, beinhaltet stillschweigend die Einwilligung zur Erinnerung an weitere Arzttermine. Eine solche konkludente (stillschweigende) Einwilligung ist in diesem Fall grundsätzlich ausreichend.  

     

    Im Übrigen ist es schwer vorstellbar, dass Patienten auf ärztliche Erinnerungsschreiben negativ reagieren könnten. Patienten werden es vielmehr als besonderen Service der Arztpraxis zu schätzen wissen, wenn sie rechtzeitig an notwendige Termine erinnert werden. Dies ergab auch eine Umfrage unter Patienten. Danach fühlten sich viele der Befragten nicht ausreichend über die medizinischen Vorsorgemöglichkeiten informiert und würden sich durch eine rechtzeitige Erinnerung dazu motivieren lassen, regelmäßige Untersuchungen wahrzunehmen (vgl. „Ärzte Zeitung“ vom 15. November 2002: „Patienten wollen von Ärzten Infos über Vorsorge“).  

    Erinnerungsschreiben als Eigenwerbung erlaubt

    Erinnerungsschreiben sind stets werbewirksam, denn jede Serviceleistung einer Arztpraxis hat einen positiven Außeneffekt, den der Arzt ausdrücklich bezweckt. Weshalb sonst sollten Aufwand und Kosten in Kauf genommen werden, wenn nicht im Interesse der Kundenbindung und Werbung für die Arztpraxis? Eine solche Werbung ist dem Arzt heute erlaubt. Das Bundesverfassungsgericht hat das strenge Werbeverbot der Ärzte und Zahnärzte in einer Vielzahl von Entscheidungen zu Fall gebracht und in seiner „Anzeigenentscheidung“ vom 18. Februar 2002 (Az: 1 BvR 1644/01) endgültig klargestellt: „Berufliche Werbung bedarf keiner Anlässe“.