01.08.2005 | Richtiger Klageantrag
Weiterbeschäftigungsanspruch: So machen Sie Einwendungen gegen die Vollstreckung geltend
Der Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 888 ZPO können materiell-rechtliche Einwendungen (z.B. weitere Kündigung, Auflösungsantrag des ArbG) nicht entgegengehalten werden. Solche Einwendungen können nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO geltend gemacht werden (LAG Thüringen 5.1.05, 1 Ta 148/04, Abruf-Nr. 050630). |
Sachverhalt
Das Arbeitsgericht erklärte eine Kündigung des ArbG für unwirksam und verurteilte ihn, den ArbN vertragsgemäß weiterzubeschäftigen. Hiergegen legte der ArbG Berufung ein und beantragte im Berufungsrechtszug hilfsweise, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Zudem kündigte er dem ArbN erneut außerordentlich, vorsorglich ordentlich. Der ArbN betreibt die Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs gem. § 888 ZPO durch einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld.
Praxishinweis
Der titulierte Weiterbeschäftigungsanspruch ist gem. § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar. Er hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt, denn er verpflichtet den ArbG, den ArbN in näher bezeichneter Weise weiterzubeschäftigen. Die Vollstreckung erfolgt nach § 888 ZPO.
Dem so titulierten Anspruch kann im Vollstreckungsverfahren aber nur entgegengehalten werden, dass die Weiterbeschäftigung tatsächlich unmöglich geworden ist, z.B. weil der Arbeitsplatz weggefallen ist. Eine erneute Kündigung begründet jedoch keine solche Unmöglichkeit.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig