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  • 03.11.2008 | Schadenersatz

    Kein besonderer Entschädigungsanspruch des Betriebsrats-Mitglieds bei Betriebsschließung

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    1. Ein Entschädigungsanspruch für den Verlust des Bestandsschutzes setzt neben der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes voraus, dass der ArbG im Zeitpunkt der Kündigung des ArbN nicht selbst hätte kündigen können.  
    2. Für ein Betriebsrats-Mitglied, dem wegen Betriebsschließung nach § 15 Abs. 4 KSchG gekündigt werden kann, besteht kein weitergehender Anspruch.  
    (BAG 21.5.08, 8 AZR 623/07, Abruf-Nr. 083155)

     

    In einer aktuellen Entscheidung beschäftigt sich das BAG erneut mit Schadenersatzansprüchen gem. § 628 Abs. 2 BGB. Diese Ansprüche können entstehen, wenn den ArbG ein Auflösungsverschulden an einer fristlosen Eigenkündigung des ArbN trifft. Im Vordergrund stand hier die Frage, ob ein BR-Mitglied privilegiert im Falle einer Betriebsstilllegung in der Insolvenz ist.  

     

    Sachverhalt

    Der ArbN A war seit 8/94 bei der E GmbH, die Brot und Backwaren herstellte, als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Im Jahr 1998 wurde eine Vertriebsgesellschaft ausgegliedert, bei der der Kläger weiterbeschäftigt wurde. Der A war Mitglied des Betriebsrats. Am 9.1.05 wurden durch eine Explosion die Produktionsanlagen der E GmbH zerstört. Am 8.3.05 beantragte die Vertriebsgesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das mangels Masse abgewiesen wurde. Am 10.3.05 wurde vom Amtsgericht ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser führte den Betrieb nicht weiter.  

     

    Die Vertriebsgesellschaft hatte dem A bereits für Dezember 2004 nur einen Teil des ihm zustehenden Monatslohns ausbezahlt. Danach stellte sie jegliche Vergütungszahlungen ein. A erhielt für den Zeitraum 1.12.04 bis 28.2.05 Insolvenzgeld. Mit Schreiben vom 16.3.05 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Seit dem 17.3.05 bezog er Arbeitslosengeld.