02.11.2010 | Schadenersatz
Kein Einwand unzulässiger Überführung einer Straftat gegen notarielles Schuldanerkenntnis
Gibt ein ArbN zu, im Arbeitsverhältnis Unterschlagungen begangen zu haben, und unterzeichnet er vor einem Notar ein Schuldanerkenntnis, kann er gegen dessen Wirksamkeit grundsätzlich nicht mit Erfolg einwenden, die Methoden zu seiner Überführung seien unzulässig gewesen (BAG 22.7.10, 8 AZR 144/09, Abruf-Nr. 102666). |
Sachverhalt
Der ArbN war nach seiner Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann vier Jahre lang als Verkäufer im Getränkemarkt des ArbG beschäftigt. Nachdem im Rahmen von Inventuren erhebliche Leergutfehlbestände aufgefallen waren, nahm der ArbG Langzeitauswertungen vor und installierte eine nicht erkennbare Videokamera über dem Arbeitsplatz des ArbN an der Getränkemarktkasse. Die Auswertung der Videoüberwachung ergab nach Angaben des ArbG Unterschlagungen des ArbN innerhalb von drei Arbeitstagen in Höhe von 1.120 EUR. Die Kassenauswertung für zwei Monate ergab einen Fehlbetrag in Höhe von 10.000 EUR.
Bei einer Konfrontation im Beisein der Betriebsratsvorsitzenden räumte der ArbN ein, seit vier Jahren regelmäßig Geld entnommen und dies durch fingierte Pfandbonzetteleinnahmen verschleiert zu haben. Zeitweise habe er zwischen 500 und 600 EUR täglich entnommen. Er bestätigte handschriftlich, binnen vier Jahren einen Gesamtschaden in Höhe von zumindest 110.000 EUR verursacht zu haben.
Nach dem Gespräch fuhren der ArbN und Vertreter des ArbG zu einem Notar. Dort unterzeichnete der ArbN ein vom Notar formuliertes Schuldanerkenntnis wegen von ihm begangener vorsätzlicher unerlaubter Handlungen in Höhe von 113.750 EUR zzgl. Zinsen. In dem notariellen Schuldanerkenntnis wurde dem ArbN eine monatliche Ratenzahlung von 200 EUR eingeräumt. Darüber hinaus unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.
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