01.09.2007 | Schadenersatz
Rechtsvertreter haftet bei verschuldetem Verlust des Kündigungsschutzprozesses unbeschränkt
Die Rechtsprechung des BAG, nach der der kündigende ArbN aus § 628 Abs. 2 BGB lediglich einen auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzanspruch hat und eine angemessene Vergütung entsprechend §§ 9, 10 KSchG verlangen kann, ist auf den Schadenersatzanspruch des ArbN gegen seinen Rechtsvertreter, durch dessen Verschulden ein Kündigungsschutzprozess verloren geht, nicht übertragbar (BGH 24.05.07, III ZR 176/06, Abruf-Nr. 072075). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Ein ArbN hatte einen Kündigungsschutzprozess verloren, weil die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nicht eingehalten worden war. Er nahm daraufhin die Gewerkschaft, die ihm für das Kündigungsschutzverfahren Rechtsschutz gewährt hatte, auf Schadenersatz in Anspruch. Nach seiner Ansicht beruhte die Fristversäumnis auf einer fehlerhaften Durchführung des Verfahrens durch den Rechtsschutzsekretär.
Der ArbN hatte in den Vorinstanzen mit seiner Klage Erfolg. Auf die Revision der Gewerkschaft verwies der BGH den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung zum Grund des Anspruchs an das OLG zurück. Bei dieser Gelegenheit wies er darauf hin, dass hinsichtlich des Umfangs des möglichen Anspruchs nur eine unbeschränkte Haftung in Frage komme.
Praxishinweis
Nach der BAG-Rechtsprechung ist bei einem Schadenersatzanspruch des ArbN gegen den ArbG wegen Auflösungsverschuldens (§ 628 Abs. 2 BGB) der Anspruch auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist begrenzt. Hinzu tritt lediglich noch eine angemessene Vergütung, für deren Bemessung auf die Abfindungsregelung der §§ 9, 10 KSchG abzustellen ist (BAG AP Nr. 13 zu § 628 BGB = NZA 02, 325; BAG AP Nr. 18 zu § 628 BGB = DB 04, 1784).
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