01.02.2011 | Schwerbehinderung
ArbG muss innerhalb von drei Wochen über Schwerbehindertenantrag informiert werden
Wusste der ArbG nichts von einer Schwerbehinderteneigenschaft oder einem Neuantrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung, muss ihm der schwerbehinderte ArbN dieses innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung mitteilen. Geschieht dieses nicht, kann sich der ArbN nicht auf den besonderen Kündigungsschutz berufen (LAG Schleswig-Holstein 6.7.10, 1 Sa 403e/09, Abruf-Nr. 103782). |
Sachverhalt
Im Betrieb des ArbG kam es nach Vereinbarungen anhand eines Punkteschemas Ende 2008 zum Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste für Kündigungen. Auf ihr steht auch der ArbN. Ihm war bereits früher ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt worden, was im Betrieb nicht bekannt und auch nicht offensichtlich war. Noch während der laufenden Verhandlungen zwischen ArbG und Betriebsrat hatte er einen neuen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt, dieses aber nicht mitgeteilt.
Das geschah erstmals mit der Kündigungsschutzklage, die zwar noch rechtzeitig bei Gericht einging, aber dem ArbG erst knapp vier Wochen nach Ausspruch der Kündigung zugestellt wurde. Kurze Zeit später wurde dem ArbN ein Grad der Behinderung von 50 Prozent zugesprochen. Er hat sich angesichts dessen auf den besonderen Kündigungsschutz sowie darauf zurückzuführende Fehler in der sozialen Auswahl berufen.
Entscheidungsgründe
Arbeitsgericht und LAG haben die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Der ArbN habe seinem ArbG zu spät Mitteilung von der beantragten Schwerbehinderteneigenschaft gemacht. Dieser habe erst nach Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfahren, dass ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung existiere. Das sei zu spät. Der ArbN könne sich nun nicht mehr auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte und damit zusammenhängende Auswahlfehler berufen.
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