03.03.2011 | Sonderzuwendung
Weihnachtsgratifikation und vertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt
Leistet ein ArbG mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld an einen ArbN, ohne bei der Zahlung deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, kann der ArbN aus diesem regelmäßigen Verhalten grundsätzlich schließen, der ArbG wolle sich dauerhaft verpflichten. Eine unklare oder intransparente allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag kann das Entstehen eines zukünftigen Rechtsanspruchs nicht hindern (BAG 8.12.10, 10 AZR 671/09, Abruf-Nr. 104136). |
Sachverhalt
Der seit 1996 beim ArbG als Diplom-Ingenieur beschäftigte ArbN erhielt zumindest in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdiensts, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war. Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte der ArbG unter Hinweis auf eine Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag eine Zahlung für das Jahr 2008. Die Klausel lautet:
„Soweit der ArbG gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“
Mit seiner Klage hat der ArbN die Zahlung eines Weihnachtsgelds für das Jahr 2008 verlangt. Der ArbG war der Ansicht, der vertraglich vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt habe die Entstehung eines Weihnachtsgeldanspruchs verhindert. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das LAG hat sie auf die Berufung des ArbG hin abgewiesen.
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