01.04.2009 | Sozialauswahl
Überschreitung des Bewertungsspielraums des ArbG bei der Sozialauswahl ohne Punktetabelle
Bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG sind vom ArbG soziale Gesichtspunkte „ausreichend“ zu berücksichtigen, wobei dem ArbG ein Wertungsspielraum zusteht (LAG Hamm 21.10.08, 9 Sa 966/08, Abruf-Nr. 090937). |
Praxishinweis
Nimmt der ArbG die Sozialauswahl ohne Punktetabelle vor, bedarf es bei einer als nachträgliche Kontrolle hinzugezogenen Punktetabelle, die vom BAG anerkannt ist, einer anschließenden Bewertung der konkreten Sozialdaten. Eine Differenz von ca. 10 Prozent zulasten des Klägers ist hinreichend für die Annahme einer nicht mehr ausreichenden Auswahl.
Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 69 | ID 125765