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  • 31.08.2010 | Streikrecht

    Warnstreiks gegen Einrichtungen der evangelischen Kirche rechtswidrig

    1. Streikmaßnahmen gegen Einrichtungen der evangelischen Kirche, insbesondere solche des diakonischen Werks, stehen dem grundgesetzlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirche entgegen.  
    2. Aktionen und Warnstreiks gegen solche Einrichtungen bzw. die Aufforderung von Mitarbeitern zur Teilnahme sind daher zu unterlassen.  
    (AG Bielefeld 3.3.10, 3 Ca 2958/09; Pressemitteilung LAG Hamm 16.6.10, Nr. 08/2010, Abruf-Nr. 102481, 102482)

     

    Sachverhalt

    Im August 2008 hatte die Gewerkschaft ver.di den Verband der diakonischen Dienstgeber zu Tarifverhandlungen aufgefordert, was von diesem abgelehnt wurde. Die Gewerkschaft ver.di rief daraufhin die Mitarbeiter der diakonischen Einrichtungen in NRW, die sämtlich von der evangelischen Kirche Westfalen und ihren Untereinrichtungen betrieben werden, zu Aktionen und Warnstreiks auf. Im Mai 2009 fand eine Streik- und Aktionswoche statt. Weitere Streikmaßnahmen wurden von ver.di angekündigt.  

     

    Hiergegen wendet sich die evangelische Kirche mit ihrer vor dem Arbeitsgericht Bielefeld erhobenen Klage und begehrt ein Unterlassen der angekündigten Streikmaßnahmen.  

     

    Die Klage war vor dem Arbeitsgericht Bielefeld erfolgreich. Die hiergegen von der Gewerkschaft ver.di unter dem 2.6.10 eingelegte Berufung trägt vor dem LAG Hamm das Aktenzeichen 8 Sa 788/10.