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  • 01.06.2011 | Streitwert

    Bedingt gestellter Weiterbeschäftigungsantrag führt zur Streitwerterhöhung

    Ein Antrag auf Weiterbeschäftigung, der unter der Bedingung gestellt wird, dass die Güteverhandlung erfolglos bleibt, stellt nach der erfolglosen Güteverhandlung einen unbedingten Antrag dar, der mit einem Betrag von einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten ist. Ein solcher Antrag steht nicht unter einer willkürlichen und unzulässigen Bedingung und ist daher bei Nichteintritt der Bedingung auch nicht als gegenstandslos zu betrachten (LAG Hessen 25.2.11, 1 Ta 483/10, Abruf-Nr. 111659).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN klagte auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht durch eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist (Antrag zu Ziffer 1). Zusätzlich beantragte sie, den ArbG „für den Fall des Scheiterns des Gütetermins zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen“.  

     

    Nach erfolgloser Güteverhandlung wurde der Rechtsstreit durch einen Vergleich im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO beendet. Mit Beschluss vom 25.10.10 nach § 33 RVG setzte das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. den Wert für das Verfahren auf Grundlage eines Vierteljahresverdiensts der ArbN auf 10.785 EUR und für den Vergleich auf 16.855,29 EUR wegen eines zwischen den Parteien nicht im Streit stehenden Mehrvergleichswerts fest. Den Antrag zu Ziffer 2, den bedingt gestellten Weiterbeschäftigungsantrag, bewertete das Arbeitsgericht nicht.  

     

    Insofern führte das Arbeitsgericht aus, es handele sich um einen Vorbehalt in tatsächlicher Hinsicht, eine Klageerhebung unter einer solchen Bedingung sei unzulässig. Der Antrag sei so auszulegen, dass er nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt worden sei.