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  • 01.08.2006 | Teilzeitanspruch

    Besteht ein Teilzeitanspruch in der Elternzeit, wenn der Arbeitsplatz wegrationalisiert wird?

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
    Der ArbG kann das Begehren des ArbN auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht mit der Begründung ablehnen, der Arbeitsplatz des ArbN sei nicht vertretungsweise neu besetzt, sondern durch anderweitige Verteilung der Arbeit wegrationalisiert worden (LAG Hamm 15.2.06, 9 Sa 1601/04, Abruf-Nr. 061990).

     

    Praxishinweis

    Es muss – unabhängig von der Elternzeit des ArbN – das übliche Prozedere bei Wegfall eines Arbeitsplatzes durchlaufen werden. Sind in einer Arbeitseinheit mehrere ArbN beschäftigt, muss vor der betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl erfolgen. Ggf. muss ein anderer ArbN entlassen oder eine anderweitig besetzte Vollzeitarbeitsstelle in zwei Halbtagsbeschäftigungen aufgespalten werden. Dem bisherigen Vollzeitmitarbeiter gegenüber muss dann eine Änderungskündigung ausgesprochen werden.  

     

    Der ArbG kann nicht einwenden, dass es ihm nicht zuzumuten sei, wegen der Elternzeit des ArbN einem Vollzeitmitarbeiter zu kündigen:  

     

    • Wenn der ArbN aus finanziellen Gründen keine Elternzeit in Anspruch genommen hätte, wäre ohnehin infolge der Unternehmerentscheidung des ArbG sein Arbeitsplatz entfallen. Es muss dem ArbG daher eher willkommen sein, dass er nicht die eigentlich erforderliche Beendigungskündigung eines Arbeitsverhältnisses aussprechen muss, um seine Rationalisierungsmaßnahme umzusetzen, sondern nur eine Änderungskündigung.

     

    • Wenn der betroffene Vollzeitmitarbeiter diese Änderung nicht akzeptiert und deswegen seinen Arbeitsplatz verliert, beruht dies auf der Entscheidung des ArbG, den Arbeitsplatz des Teilzeit verlangenden ArbN vollständig entfallen zu lassen. Der Arbeitsplatzverlust beruht dagegen nicht auf der Entscheidung des ArbN, während der Elternzeit Teilzeittätigkeiten verrichten zu wollen.