01.10.2007 | Teilzeitarbeit
Diskriminierungsverbot: Neue Entscheidungen bei Teilzeitbeschäftigten
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG darf ein Teilzeitbeschäftigter wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter ArbN. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Bei der Annahme solcher sachlichen Gründe ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend. Zwei neuere Entscheidungen bestätigen diese restriktive Linie.
Fall 1 (nach BAG 25.4.07, 6 AZR 746/06, Abruf-Nr. 071562) |
Die ArbN war im Kindergarten der beklagten Gemeinde vom 1.1.89 bis zum 31.7.95 geringfügig beschäftigt i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV. Ab dem 1.8.95 stand sie in einem normalen Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 1.3.05 sprach ihr die Gemeinde eine ordentliche Kündigung zum 30.9.05 aus.
Im Kündigungsschutzprozess vertrat die ArbN die Auffassung, dass sie nach 15-jähriger Beschäftigungszeit gemäß dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag unkündbar sei (§ 53 Abs. 3 BAT). Die Gemeinde berief sich hingegen auf eine tarifliche (Übergangs-) Regelung, wonach geringfügige Beschäftigungen i.S.d. § 8 SGB IV bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nur berücksichtigt werden, soweit sie nach dem 29.2.01 zurückgelegt worden sind. |
Das BAG hat die Übergangsvorschrift wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG für unwirksam gehalten. Sachliche Gründe für die Benachteiligung (Herausnahme der vor dem Stichtag liegenden Zeiten geringfügiger Beschäftigung) lägen nicht vor.
Als rechtfertigende Gründe für eine Ungleichbehandlung könnten nicht herangezogen werden
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